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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Industrielle Verpachtung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 13 Auskünfte · 2015–2025

Geltende Auffassung

Die industrielle Verpachtung oder Geschäftsverpachtung gilt als wirtschaftliche Tätigkeit, wenn der Verpächter über eine eigene Organisationsstruktur, Personal und angemessene materielle Mittel verfügt. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, unterliegt die Miete nicht dem Quellensteuerabzug der Körperschaftsteuer (IS). Der Vorgang wird als eine dem Mehrwertsteuer (IVA) unterliegende Dienstleistung zum Regelsatz qualifiziert.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach einer Organisationsstruktur, Personal und materiellen Mitteln, um die Verpachtung als wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen, konstant. Die Auskünfte wiederholen, dass die bloße Überlassung von Gütern ohne eigenes Personal oder eine eigene Organisation keine autonome wirtschaftliche Einheit darstellt. Die Rechtsprechung ist stabil geblieben in der Unterscheidung zwischen der Überlassung isolierter Elemente und der Verpachtung einer Einheit mit eigenem Bestand.

Analyse auf Grundlage von 13 der 13 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

13
V0361-25 16. März 2025

Übertragung einer sanierten Entsalzungsanlage: Kein Abzug für Investitionen in neue Anlagegüter ohne eigenes Betriebsmittelvermögen

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
arrendamiento de industriaarrendamiento de bienes mueblesarrendamiento de bienes inmueblesordenación de medios de producciónactividad empresarial TRLRHL — RDLeg 2/2004 de Haciendas Locales art. 78TRLRHL — RDLeg 2/2004 de Haciendas Locales art. 79.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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