Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die industrielle Verpachtung oder Geschäftsverpachtung gilt als wirtschaftliche Tätigkeit, wenn der Verpächter über eine eigene Organisationsstruktur, Personal und angemessene materielle Mittel verfügt. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, unterliegt die Miete nicht dem Quellensteuerabzug der Körperschaftsteuer (IS). Der Vorgang wird als eine dem Mehrwertsteuer (IVA) unterliegende Dienstleistung zum Regelsatz qualifiziert.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach einer Organisationsstruktur, Personal und materiellen Mitteln, um die Verpachtung als wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen, konstant. Die Auskünfte wiederholen, dass die bloße Überlassung von Gütern ohne eigenes Personal oder eine eigene Organisation keine autonome wirtschaftliche Einheit darstellt. Die Rechtsprechung ist stabil geblieben in der Unterscheidung zwischen der Überlassung isolierter Elemente und der Verpachtung einer Einheit mit eigenem Bestand.
Analyse auf Grundlage von 13 der 13 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.