Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um das Sonderregime für Sacheinlagen anzuwenden, muss die empfangende Gesellschaft in Spanien ansässig sein oder eine Betriebsstätte unterhalten. Der Einbringer muss die Anteile im vorangegangenen Jahr ununterbrochen gehalten haben, und diese müssen mindestens 5 % des Eigenkapitals der eingebrachten Gesellschaft entsprechen. Nach der Transaktion muss der Einbringer eine Beteiligung von mindestens 5 % am Eigenkapital der empfangenden Gesellschaft halten.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich ihrer wesentlichen Anforderungen an eine Mindestbeteiligung von 5 % und den ununterbrochenen Besitz konstant. Es ist eine technische Präzisierung bei der Definition der empfangenden Gesellschaft zu beobachten, die die Anwendung des Regimes ermöglicht, sofern diese eine Betriebsstätte unterhält. Die jüngste Auskunft verknüpft die Unmöglichkeit der Anwendung dieses Regimes mit dem Fall, dass die Vermietung von Immobilien aufgrund mangelnder Arbeitsstruktur keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.
Wendepunkte
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Erweitert den Anwendungsbereich der empfangenden Gesellschaft, sodass diese entweder in Spanien ansässig sein muss oder eine Betriebsstätte unterhalten kann.
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Legt fest, dass das Regime nicht angewendet werden kann, wenn die Vermietung von Immobilien keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, da mindestens eine Person mit einem Arbeitsvertrag und in Vollzeit beschäftigt werden muss.
Analyse auf Grundlage von 32 der 38 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 12. August 2026.