Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Personalkosten aufgrund von Zahlungen auf Basis von Eigenkapitalinstrumenten sind nur dann abzugsfähig, wenn die tatsächliche Übertragung der Instrumente an die Arbeitnehmer erfolgt. In Geschäftsjahren, in denen der Aufwand buchhalterisch erfasst wird, die Übertragung jedoch nicht stattfindet, muss eine positive Anpassung vorgenommen werden. Andererseits werden Erträge aus dem Erlass von Schulden durch eine positive Anpassung in dem Geschäftsjahr integriert, in dem die gerichtliche Bestätigung des Vergleichs erfolgt, wobei diese im Anschluss entsprechend den daraus resultierenden Finanzaufwendungen zuzurechnen sind.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anwendung positiver Anpassungen beständig, um den Abzug von Aufwendungen für Eigenkapitalinstrumente bis zu deren tatsächlicher Übertragung aufzuschieben. Seit 2016 sind in diesem Zusammenhang keine doktrinären Änderungen zu beobachten. Die jüngsten Auskünfte halten an der Anforderung einer positiven Anpassung fest, um die buchhalterische Periodenabgrenzung mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit in Einklang zu bringen.
Analyse auf Grundlage von 8 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 30. September 2026.