Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Abzug von Kosten für Personenkraftwagen setzt deren ausschließliche Verwendung für die wirtschaftliche Tätigkeit voraus; eine teilweise Verwendung durch private Nutzung ist untersagt. Bei Leasingverträgen (renting) ist die Abziehbarkeit der Raten an die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 106 des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) gebunden. Bei Sponsoringkosten ermöglicht die ausschließliche betriebliche Nutzung den vollständigen Abzug, während bei gemischter Nutzung die Anwendung eines anteiligen Verhältnisses (Prorrata) erforderlich ist.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach ausschließlicher betrieblicher Nutzung von Personenkraftwagen konstant und lehnt die private Nutzung als Nebenbeigebrauch ab. Die Rechtsprechung ist seit 2015 stabil geblieben und beschränkt sich darauf, die Abwicklung von Leasingverträgen sowie die Anwendung des anteiligen Verhältnisses bei gemischter Nutzung im Rahmen von Sponsoringaktivitäten zu integrieren.
Analyse auf Grundlage von 43 der 48 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.