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V0353-23 20. Februar 2023 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · elementos patrimoniales afectos

Kein Abzug von Fahrzeugkosten bei gleichzeitiger privater Nutzung möglich

Ein Lotterieverkäufer erkundigt sich, ob er die Fahrtkosten zwischen seinem Wohnort und seinem Geschäftslokal steuerlich geltend machen kann. Die DGT stellt klar, dass ein Fahrzeug für den Abzug von Kosten ausschließlich dem Betrieb zuzurechnen sein muss.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob die durch diese Fahrten entstandenen Kosten als abziehbare Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

Die Entscheidung der DGT

Die Abziehbarkeit von Ausgaben wie Kraftstoff oder Wartung setzt voraus, dass das Fahrzeug ein zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehörender Vermögensgegenstand ist. Bei Personenkraftwagen muss die Zuordnung ausschließlich erfolgen, da die private Nutzung außerhalb der Arbeitszeiten nicht als Nebenbenutzung anerkannt werden kann. Wenn das Fahrzeug einer privaten Nutzung dient, kann es nicht als betrieblich genutzt gelten und dementsprechend können die damit verbundenen Kosten nicht abgezogen werden.

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