Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Abziehbarkeit von Aufwendungen hängt von der direkten und ausschließlichen betrieblichen Nutzung ab, sofern keine spezifischen gesetzlichen Vermutungen vorliegen. Bei Personenkraftwagen wird eine betriebliche Nutzung von 50 % vermutet, während bei gemischten Fahrzeugen, die für den Gütertransport bestimmt sind, oder bei Fahrzeugen für Handelsvertreter eine Nutzung von 100 % vermutet wird. Um Abweichungen von dieser Vermutung nachzuweisen, ist ein zuverlässiger Beweis erforderlich; die bloße buchhalterische Erfassung reicht hierfür nicht aus.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Regeln zur Vermutung der betrieblichen Nutzung für Fahrzeuge stabil. Es ist eine Betonung der Notwendigkeit zu beobachten, die tatsächliche Nutzung gegenüber der bloßen buchhalterischen Deklaration nachzuweisen. Die jüngere Rechtsprechung präzisiert, dass die Art des Wirtschaftsguts (wie etwa die Dauer seiner Nutzung) die Anwendung der Regeln für Investitionen und Abzüge bestimmt.
Wendepunkte
-
Stellt fest, dass die bloße Deklaration-Veranlagung oder die buchhalterische Erfassung keine ausreichenden Beweismittel sind, um einen Grad der betrieblichen Nutzung zu belegen, der von 50 % bei Personenkraftwagen abweicht.
-
Legt fest, dass ein Fahrzeug, wenn es am selben Tag wie sein Erwerb veräußert wird, kein Anlagegut ist und die 50 %-Vermutung nicht Anwendung findet.
Analyse auf Grundlage von 62 der 66 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 12. September 2026.