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Beckham-Gesetz in Valencia: 24 % IRPF mit valencianischer Vermögensteuer

Valencia und die Costa Blanca ziehen immer mehr deutsche Expatriates an, die nach dem Beckham-Gesetz arbeiten möchten. Viele kennen den Pauschalsteuersatz von 24 % IRPF, wissen aber nicht, dass die Comunitat Valenciana — anders als Andalusien oder Madrid — keine Vermögensteuerbefreiung gewährt: Es gilt eine Skala von 0,25 % bis 3,5 %. Wer bei der Wahl des Wohnorts nicht rechnet, kann unnötig tausende Euro im Jahr mehr an Steuern zahlen.

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Warum BM Consulting

Spezialisierte Beratung und persönlicher Service

Bei BMC analysieren wir die kombinierte Steuerbelastung aus Beckham-Gesetz (Art. 93 Ley 35/2006) und valencianischer Vermögensteuer für jedes Kundenprofil, bevor wir eine Wohnortempfehlung geben. Wir verwalten den gesamten Beitrittsprozess — von der Analyse nach § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung) über den Antrag Modell 149 bis zur jährlichen Erklärung Modell 151.

  • Das Beckham-Gesetz gilt in Valencia mit identischem 24 % IRPF-Pauschalsatz wie im Rest Spaniens.

  • Die Comunitat Valenciana gewährt keine Vermögensteuerbefreiung — Skala 0,25 % bis 3,5 % auf in Spanien belegenes Nettovermögen.

  • Das DBA Deutschland-Spanien vom 3. Februar 2011 (Art. 15) regelt die Gehälterbesteuerung für deutsche Fernarbeiter in Valencia.

  • Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG muss vor dem Umzug geprüft werden — Stundung bei EU/EWR-Umzug möglich.

Wie wir arbeiten

Vom ersten Kontakt bis zum Abschluss

  1. Förderfähigkeitsprüfung und regionaler Vergleich

    Wir prüfen, ob Sie die Voraussetzungen des Beckham-Gesetzes (Art. 93 Ley 35/2006, reformiert durch das Start-up-Gesetz 2022) erfüllen, und vergleichen die Nettosteuerbelastung zwischen Valencia (Comunitat Valenciana, nicht bonifizierte Vermögensteuer) und anderen Regionen Spaniens — insbesondere Andalusien und Madrid, die eine 100-%-Befreiung auf die Vermögensteuer gewähren. Diese Analyse ist entscheidend vor jeder Umzugsentscheidung.

  2. Koordination der deutschen Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG)

    Vor der formalen Umsiedlung klären wir mit deutschen Steuerberatern: Relevanz der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG bei wesentlichen Beteiligungen (> 1 % in den letzten 5 Jahren), Antrag auf Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG n.F. (7 zinsfreie Jahresraten, seit ATADUmsG 2022), Anwendung des DBA Deutschland-Spanien vom 3. Februar 2011 und optimaler Umzugszeitplan zur Minimierung der Steuerfolgen in beiden Staaten.

  3. Antragstellung bei der AEAT (Modell 149)

    Wir bereiten den Antrag auf das Sonderregime innerhalb von sechs Monaten nach der Sozialversicherungsanmeldung oder Registrierung bei der AEAT in Valencia vor und reichen ihn ein. Wir verwalten die gesamte Kommunikation mit der AEAT bis zur Erteilung des positiven Bescheids.

  4. Jährliche Verwaltung (Modell 151) und valencianische Vermögensteuerplanung

    Während der bis zu fünf Gültigkeitsjahre des Regimes in Valencia reichen wir Ihre Jahreserklärung Modell 151 ein und beraten Sie zur Strukturierung Ihres in Spanien belegenen Vermögens, um die valencianische Vermögensteuer zu optimieren — insbesondere wenn Ihr Nettovermögen in Spanien über 700.000 Euro liegt.

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Das Problem

Valencia und die Costa Blanca ziehen immer mehr deutsche Expatriates an, die nach dem Beckham-Gesetz arbeiten möchten. Viele kennen den Pauschalsteuersatz von 24 % IRPF, wissen aber nicht, dass die Comunitat Valenciana — anders als Andalusien oder Madrid — keine Vermögensteuerbefreiung gewährt: Es gilt eine Skala von 0,25 % bis 3,5 %. Wer bei der Wahl des Wohnorts nicht rechnet, kann unnötig tausende Euro im Jahr mehr an Steuern zahlen.

Unsere Lösung

Bei BMC analysieren wir die kombinierte Steuerbelastung aus Beckham-Gesetz (Art. 93 Ley 35/2006) und valencianischer Vermögensteuer für jedes Kundenprofil, bevor wir eine Wohnortempfehlung geben. Wir verwalten den gesamten Beitrittsprozess — von der Analyse nach § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung) über den Antrag Modell 149 bis zur jährlichen Erklärung Modell 151.

Vorgehen

Wie wir vorgehen

1

Förderfähigkeitsprüfung und regionaler Vergleich

Wir prüfen, ob Sie die Voraussetzungen des Beckham-Gesetzes (Art. 93 Ley 35/2006, reformiert durch das Start-up-Gesetz 2022) erfüllen, und vergleichen die Nettosteuerbelastung zwischen Valencia (Comunitat Valenciana, nicht bonifizierte Vermögensteuer) und anderen Regionen Spaniens — insbesondere Andalusien und Madrid, die eine 100-%-Befreiung auf die Vermögensteuer gewähren. Diese Analyse ist entscheidend vor jeder Umzugsentscheidung.

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Koordination der deutschen Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG)

Vor der formalen Umsiedlung klären wir mit deutschen Steuerberatern: Relevanz der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG bei wesentlichen Beteiligungen (> 1 % in den letzten 5 Jahren), Antrag auf Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG n.F. (7 zinsfreie Jahresraten, seit ATADUmsG 2022), Anwendung des DBA Deutschland-Spanien vom 3. Februar 2011 und optimaler Umzugszeitplan zur Minimierung der Steuerfolgen in beiden Staaten.

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Antragstellung bei der AEAT (Modell 149)

Wir bereiten den Antrag auf das Sonderregime innerhalb von sechs Monaten nach der Sozialversicherungsanmeldung oder Registrierung bei der AEAT in Valencia vor und reichen ihn ein. Wir verwalten die gesamte Kommunikation mit der AEAT bis zur Erteilung des positiven Bescheids.

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Jährliche Verwaltung (Modell 151) und valencianische Vermögensteuerplanung

Während der bis zu fünf Gültigkeitsjahre des Regimes in Valencia reichen wir Ihre Jahreserklärung Modell 151 ein und beraten Sie zur Strukturierung Ihres in Spanien belegenen Vermögens, um die valencianische Vermögensteuer zu optimieren — insbesondere wenn Ihr Nettovermögen in Spanien über 700.000 Euro liegt.

24%
Pauschalsatz Beckham-Gesetz bis 600.000 Euro
0,25–3,5%
Valencianische Vermögensteuer-Skala (ohne Befreiung)
6 Monate
Antragsfrist ab Sozialversicherungsanmeldung

Ich habe Valencia wegen der Lebensqualität und des Immobilienpreises gewählt. BMC hat mir von Anfang an erklärt, dass die valencianische Vermögensteuer anders funktioniert als in Andalusien, und mir geholfen, meine Situation vor dem Umzug korrekt zu strukturieren. Ohne diese Vorabanalyse hätte ich tausende Euro unnötig gezahlt.

Markus Hoffmann Unternehmensberater, DAX-Konzern remote – Valencia

Beckham-Gesetz in Valencia: Steuervorteile und Besonderheiten der Comunitat Valenciana

Valencia ist zu einem der beliebtesten Ziele für deutsche Expatriates geworden. Die Kombination aus hervorragender Lebensqualität, mediterranem Klima, bezahlbarem Immobilienmarkt und wachsender internationaler Geschäftsgemeinschaft macht die Stadt besonders attraktiv für Fachkräfte mit hohem Einkommen, die das Beckham-Gesetz nutzen möchten.

BMC berät internationale Fachkräfte, die sich in Valencia und der Comunitat Valenciana niederlassen, zur Anwendbarkeit des Beckham-Gesetzes sowie zu den spezifischen steuerlichen Rahmenbedingungen der Region — insbesondere in Bezug auf die Vermögensteuer und die Koordination mit deutschen Steuerplichten.

Der Pauschalsteuersatz von 24 % in Valencia

Gemäß Art. 93 der Ley 35/2006 (IRPF) erlaubt das Sonderregime für Expatriates — das Beckham-Gesetz — die Besteuerung der Einkünfte aus spanischen Quellen zu einem festen Steuersatz von 24 % bis zu 600.000 Euro pro Jahr. Dieser Satz gilt einheitlich in ganz Spanien, auch in Valencia. Über 600.000 Euro greift der Satz von 47 %. Ausländische Einkommensquellen — Dividenden aus deutschen Gesellschaften, Mieterträge aus deutschen Immobilien — fließen während der Regimegültigkeit nicht in die spanische Steuerbemessungsgrundlage ein.

Die valencianische Besonderheit: Vermögensteuer ohne Befreiung

Hier unterscheidet sich die Comunitat Valenciana deutlich negativ von Andalusien und Madrid für vermögende Profile. Während Andalusien und Madrid eine 100-%-Befreiung auf die Vermögensteuer (IP) gewähren, wendet Valencia eine eigene Skala von 0,25 % bis 3,5 % auf das in Spanien belegene Nettovermögen über dem Freibetrag (700.000 Euro Grundfreibetrag) an.

Für einen Expatriate unter dem Beckham-Gesetz, der eine Villa in Valencia für 1,5 Mio. Euro erwirbt, kann die valencianische Vermögensteuer 15.000 bis 28.000 Euro pro Jahr betragen — eine Belastung, die in Andalusien dank der 100-%-Befreiung nicht anfällt. Zur Erinnerung: Unter dem Beckham-Gesetz ist nur das in Spanien belegene Vermögen — nicht das weltweite Vermögen — der Vermögensteuer unterworfen. Wer sein Vermögen hauptsächlich in Deutschland hält, zahlt auf dieses keine valencianische Vermögensteuer.

Deutsche Expatriates in Valencia: Wegzugsbesteuerung und DBA

Für deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz nach Valencia verlegen, sind zwei steuerrechtliche Aspekte besonders relevant:

Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: Hält eine in Deutschland ansässige Person eine wesentliche Beteiligung (über 1 % in den letzten 5 Jahren) an einer Kapitalgesellschaft und verlegt ihren Wohnsitz ins Ausland, werden die stillen Reserven dieser Beteiligung im Zeitpunkt des Wegzugs besteuert. Seit der Reform durch das ATADUmsG (1. Januar 2022) ist eine zeitlich unbegrenzte zinslose Stundung nicht mehr möglich. Stattdessen besteht auf Antrag die Möglichkeit, die Steuer in sieben gleichen, zinsfreien Jahresraten zu zahlen (§ 6 Abs. 4 AStG n.F.), in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Jährliche Meldepflichten bestehen weiter (§ 6 Abs. 7 AStG n.F.). BMC koordiniert sich mit deutschen Steuerberatern, um den Wegzug optimal zu planen.

DBA Deutschland-Spanien vom 3. Februar 2011: Dieses Abkommen regelt Art. 15 (Löhne und Gehälter): Arbeitet ein in Valencia ansässiger Arbeitnehmer von dort aus für seinen deutschen Arbeitgeber, hat Spanien das vorrangige Besteuerungsrecht auf diese Einkünfte. Unter dem Beckham-Gesetz werden diese zu 24 % besteuert. Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung in der Regel durch die Freistellungsmethode.

Valencia vs. Andalusien: ein sachlicher Vergleich

Für einen deutschen Fernarbeiter mit 150.000 Euro Jahreseinkommen und einem valencianischen Nettovermögen unter dem Freibetrag (700.000 Euro) ist Valencia fiskalisch gleichwertig mit Marbella: 24 % Beckham-Satz, Vermögensteuer nahe null. In diesem Fall entscheiden Lebensqualitätsaspekte und Immobilienpreise.

Für einen Expatriate mit einer hochwertigen Immobilie und anderen spanischen Anlagen über 1 Mio. Euro Nettovermögen in Spanien bietet Andalusien durch die 100-%-Befreiung einen klaren steuerlichen Vorteil.

BMC erstellt vor jeder Empfehlung eine genaue Vergleichsrechnung für beide Regionen.

BMC unterhält eine Vertretung in Valencia. Besuchen Sie unsere Valencia-Vertretung für lokale Betreuung.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Ja, was den IRPF-Pauschalsteuersatz von 24 % betrifft. Dieser ist eine nationale Regelung (Art. 93 Ley 35/2006) und gilt einheitlich in ganz Spanien. Der Unterschied liegt in der Vermögensteuer: Die Comunitat Valenciana gewährt keine Befreiung auf die Vermögensteuer (IP) und wendet eine Skala von 0,25 % bis 3,5 % auf das in Spanien belegene Nettovermögen über dem Freibetrag (700.000 Euro Grundfreibetrag + 300.000 Euro für den Hauptwohnsitz) an. Für Expatriates unter dem Beckham-Gesetz gilt die valencianische Vermögensteuer nur auf das in Spanien belegene Vermögen — nicht auf das weltweite Vermögen.
Ja. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien vom 3. Februar 2011 regelt in Art. 15 die Besteuerung von Löhnen und Gehältern. Wenn Sie in Valencia wohnhaft sind und von dort aus arbeiten, hat Spanien das vorrangige Besteuerungsrecht auf Ihre Arbeitseinkünfte — die unter dem Beckham-Gesetz zu 24 % besteuert werden. Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung in der Regel durch die Freistellungsmethode (Art. 22 DBA). Ihr deutscher Arbeitgeber muss über den Wechsel des Steuersitzstaates informiert werden und die Lohnsteuerabzüge entsprechend anpassen.
Wenn Sie als in Deutschland ansässige Person eine wesentliche Beteiligung (mehr als 1 %) an einer Kapitalgesellschaft halten und Ihren Wohnsitz nach Valencia verlegen, kann die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG greifen: Die stillen Reserven in Ihrer Beteiligung werden so besteuert, als hätten Sie die Anteile zum Verkehrswert veräußert. Seit der Reform durch das ATADUmsG (1. Januar 2022) ist eine zeitlich unbegrenzte zinslose Stundung nicht mehr möglich; auf Antrag kann die Steuer in sieben gleichen, zinsfreien Jahresraten gezahlt werden (§ 6 Abs. 4 AStG n.F.), in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Jährliche Meldepflichten bestehen weiter (§ 6 Abs. 7 AStG n.F.). BMC koordiniert sich mit deutschen Steuerberatern, um die Wegzugsplanung vor der Beckham-Antragstellung zu optimieren.
Die deutsche Vermögensteuer ist seit 1997 ausgesetzt (vom BVerfG 1995 als verfassungswidrig eingestuft) und wird derzeit nicht erhoben. Sollte sie in Zukunft wieder eingeführt werden, würde das DBA Deutschland-Spanien die Doppelbesteuerung regeln. Was hingegen aktiv ist, ist das spanische Solidaritätsvermögensteuer (ITSGF/ISGF) auf Vermögen über 3 Mio. Euro in Spanien — als nationale Steuer nicht durch die valencianische Befreiung abgedeckt.
Für den IRPF ist das Ergebnis identisch: 24 % Pauschalsatz unter dem Beckham-Gesetz. Der Unterschied liegt in der Vermögensteuer: Andalusien befreit zu 100 %, Valencia nicht (0,25–3,5 %). Für ein Profil mit einem in Spanien belegenen Nettovermögen unter 700.000 Euro (Grundfreibetrag) ist der Unterschied null. Für Expats mit einer hochwertigen Immobilie in Valencia über 1 Mio. Euro und anderen spanischen Anlagen kann der Unterschied tausende Euro pro Jahr betragen. Valencia bietet allerdings günstigere Immobilienpreise als Marbella und ein attraktiveres Lebensqualitätsangebot für bestimmte Lebensweisen. BMC erstellt für jedes Profil eine genaue Vergleichsrechnung.

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Häufige Fragen

Fragen zu Beckham-Gesetz in Valencia — Sondersteuerregime für Expatriates in der Comunitat Valenciana

Ja, was den IRPF-Pauschalsteuersatz von 24 % betrifft. Dieser ist eine nationale Regelung (Art. 93 Ley 35/2006) und gilt einheitlich in ganz Spanien. Der Unterschied liegt in der Vermögensteuer: Die Comunitat Valenciana gewährt keine Befreiung auf die Vermögensteuer (IP) und wendet eine Skala von 0,25 % bis 3,5 % auf das in Spanien belegene Nettovermögen über dem Freibetrag (700.000 Euro Grundfreibetrag + 300.000 Euro für den Hauptwohnsitz) an. Für Expatriates unter dem Beckham-Gesetz gilt die valencianische Vermögensteuer nur auf das in Spanien belegene Vermögen — nicht auf das weltweite Vermögen.
Ja. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien vom 3. Februar 2011 regelt in Art. 15 die Besteuerung von Löhnen und Gehältern. Wenn Sie in Valencia wohnhaft sind und von dort aus arbeiten, hat Spanien das vorrangige Besteuerungsrecht auf Ihre Arbeitseinkünfte — die unter dem Beckham-Gesetz zu 24 % besteuert werden. Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung in der Regel durch die Freistellungsmethode (Art. 22 DBA). Ihr deutscher Arbeitgeber muss über den Wechsel des Steuersitzstaates informiert werden und die Lohnsteuerabzüge entsprechend anpassen.
Wenn Sie als in Deutschland ansässige Person eine wesentliche Beteiligung (mehr als 1 %) an einer Kapitalgesellschaft halten und Ihren Wohnsitz nach Valencia verlegen, kann die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG greifen: Die stillen Reserven in Ihrer Beteiligung werden so besteuert, als hätten Sie die Anteile zum Verkehrswert veräußert. Seit der Reform durch das ATADUmsG (1. Januar 2022) ist eine zeitlich unbegrenzte zinslose Stundung nicht mehr möglich; auf Antrag kann die Steuer in sieben gleichen, zinsfreien Jahresraten gezahlt werden (§ 6 Abs. 4 AStG n.F.), in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Jährliche Meldepflichten bestehen weiter (§ 6 Abs. 7 AStG n.F.). BMC koordiniert sich mit deutschen Steuerberatern, um die Wegzugsplanung vor der Beckham-Antragstellung zu optimieren.
Die deutsche Vermögensteuer ist seit 1997 ausgesetzt (vom BVerfG 1995 als verfassungswidrig eingestuft) und wird derzeit nicht erhoben. Sollte sie in Zukunft wieder eingeführt werden, würde das DBA Deutschland-Spanien die Doppelbesteuerung regeln. Was hingegen aktiv ist, ist das spanische Solidaritätsvermögensteuer (ITSGF/ISGF) auf Vermögen über 3 Mio. Euro in Spanien — als nationale Steuer nicht durch die valencianische Befreiung abgedeckt.
Für den IRPF ist das Ergebnis identisch: 24 % Pauschalsatz unter dem Beckham-Gesetz. Der Unterschied liegt in der Vermögensteuer: Andalusien befreit zu 100 %, Valencia nicht (0,25–3,5 %). Für ein Profil mit einem in Spanien belegenen Nettovermögen unter 700.000 Euro (Grundfreibetrag) ist der Unterschied null. Für Expats mit einer hochwertigen Immobilie in Valencia über 1 Mio. Euro und anderen spanischen Anlagen kann der Unterschied tausende Euro pro Jahr betragen. Valencia bietet allerdings günstigere Immobilienpreise als Marbella und ein attraktiveres Lebensqualitätsangebot für bestimmte Lebensweisen. BMC erstellt für jedes Profil eine genaue Vergleichsrechnung.
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