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Steuerrecht Artikel

Modelo 130: Vorauszahlungen zur IRPF für Selbstständige 2026

Thema: modelo 130

Modelo 130 für Selbstständige in Spanien: 20 % des Nettoeinkommens pro Quartal, Berechnungsformel, Fristen 2026, Quellensteuer-Abzug und Befreiungsvoraussetzungen.

6 Min. Lesezeit

Das Modelo 130 ist das Instrument, mit dem selbstständige Unternehmer und Freiberufler in Spanien die Einkommensteuer (IRPF), die aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit resultiert, vierteljährlich an die AEAT vorauszahlen. Statt die gesamte Steuer erst in der Jahreserklärung im Juni zu entrichten, verteilt das System der Vorauszahlungen (pagos fraccionados) die Zahlungspflicht auf vier Quartalsraten.

Für Selbstständige aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz, die in Spanien wirtschaftlich tätig sind, entspricht das Modelo 130 in seiner Funktion den deutschen Einkommensteuer-Vorauszahlungen gemäß § 37 EStG – allerdings mit einer anderen Berechnungslogik (kumulatives Jahresprinzip statt fester Vierteljahresbeträge).

Funktion und Rechtsgrundlage

Die Vorauszahlungspflicht ist in Art. 109 des IRPF-Reglaments (Real Decreto 439/2007) geregelt. Berechnungsgrundlage, Prozentsätze und Befreiungsvoraussetzungen sind in den Art. 110 ff. desselben Reglaments festgelegt.

Der Mechanismus erfüllt zwei Zwecke: Er sichert dem Fiskus einen regelmäßigen Steuerzufluss und verhindert, dass der Selbstständige am Jahresende mit einer einzigen hohen Nachzahlung konfrontiert wird. Die Modelo-130-Zahlungen sind kein zusätzliches Steuerpflicht, sondern ein Vorschuss auf die Jahres-IRPF: Sie werden vollständig von der Steuerschuld des Modelo 100 abgezogen.

Wem gilt das Modelo 130?

Das Modelo 130 ist verpflichtend für:

  • Selbstständige in normaler direkter Gewinnermittlung: Umsatz über 600.000 € im Vorjahr oder keine vereinfachte direkte Gewinnermittlung
  • Selbstständige in vereinfachter direkter Gewinnermittlung: die häufigste Variante für Selbstständige mit unter 600.000 € Jahresumsatz
  • Gesellschafter von Zivilgesellschaften und Miteigentumsgemeinschaften, die wirtschaftliche Tätigkeiten in der direkten Gewinnermittlung ausüben
  • Freiberufler (Rechtsanwälte, Berater, Ingenieure, Ärzte, Architekten), deren Kunden keine Quellensteuer einbehalten oder bei denen die Quellensteuer nicht 70 % ihrer Einnahmen erreicht

Nicht verpflichtet sind:

  • Selbstständige im Pauschalregime (módulos) → Modelo 131
  • Selbstständige, die im Vorjahr mindestens 70 % ihrer Einnahmen aus quellenbesteuerten Tätigkeiten bezogen haben
  • Landwirtschaftliche, viehwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und fischereiliche Tätigkeiten (eigenes Sonderregime)

Berechnungsformel

Die Berechnung des Modelo 130 ist kumulativ über das Steuerjahr und so konzipiert, dass der Selbstständige 20 % seines positiven Nettoeinkommens einzahlt, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen:

Betrag Modelo 130 = (20 % × kumuliertes Nettoeinkommen des Jahres) − frühere Vorauszahlungen desselben Jahres − kumulierte einbehaltene Quellensteuer

Das kumulierte Nettoeinkommen ist die Differenz zwischen den seit 1. Januar bis zum letzten Tag des Quartals erzielten Einnahmen und den abzugsfähigen Ausgaben desselben Zeitraums. Bei vereinfachter direkter Gewinnermittlung gilt zusätzlich ein Abzug von 5 % des vorherigen Nettoeinkommens als Pauschalabzug für schwer nachweisbare Ausgaben, maximal 2.000 € jährlich.

Praxisbeispiel: Erstes und zweites Quartal

Ein Selbstständiger mit folgenden Daten:

  • Kumulierte Einnahmen bis 31. März: 20.000 €
  • Kumulierte abzugsfähige Ausgaben bis 31. März: 7.000 €
  • Kumulierte einbehaltene Quellensteuer: 0 € (Kunden ohne Einbehaltungspflicht)

1. Quartal:

  • Nettoeinkommen = 20.000 − 7.000 = 13.000 €
  • Modelo 130 Q1 = 20 % × 13.000 − 0 = 2.600 € einzuzahlen

2. Quartal (kumuliert bis 30. Juni):

  • Kumulierte Einnahmen: 42.000 €
  • Kumulierte Ausgaben: 15.000 €
  • Kumuliertes Nettoeinkommen = 42.000 − 15.000 = 27.000 €
  • Modelo 130 Q2 = (20 % × 27.000) − 2.600 (Q1-Zahlung) = 5.400 − 2.600 = 2.800 € einzuzahlen

Die kumulative Systematik verhindert Überzahlungen in Quartalen mit hohem Nettoeinkommen, wenn das Nettoeinkommen später sinkt.

Abzugsfähige Ausgaben und ihr Einfluss auf das Modelo 130

Die abzugsfähigen Ausgaben in der direkten Gewinnermittlung sind alle mit der wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängenden Ausgaben, sofern sie mit Rechnungen belegt und in den Pflichtbuchhaltungsregistern verbucht sind. Die wichtigsten:

  • Sozialversicherungsbeiträge: Der Selbstständige kann die an die TGSS geleisteten autónomo-Beiträge vollständig abziehen. Dies hat erhebliche Auswirkung auf die Reduzierung der Berechnungsgrundlage.
  • Miete für Geschäftsräume: Vollständig abzugsfähig, wenn der Raum ausschließlich für die Tätigkeit genutzt wird.
  • Heimarbeitskosten: 30 % der Energie-, Wasser- und Telefonkosten, berechnet auf den zur Tätigkeit genutzten Wohnungsanteil (Voraussetzung: Mitteilung über Nutzungsanteil per Modelo 036/037).
  • Material, Software und Fachdienstleistungen: Büromaterial, IT-Tools, professionelle Abonnements, Beraterhonorar.
  • Ausbildung und Werbung: Tätigkeitsbezogene Kurse, Fachliteratur, Digitalwerbung.

Quellensteuer und Befreiung

Wenn der Selbstständige Rechnungen an Unternehmen oder juristische Personen stellt, die einbehaltungspflichtig sind, behalten diese Kunden 15 % Quellensteuer (oder 7 % in den ersten zwei Jahren der Tätigkeit) ein und zahlen diesen Betrag im Namen des Selbstständigen an die AEAT.

Diese einbehaltene Quellensteuer reduziert direkt den einzuzahlenden Betrag im Modelo 130.

Die vollständige Befreiung von der Modelo-130-Pflicht tritt ein, wenn im Vorjahr mindestens 70 % der Einnahmen aus quellenbesteuerten Tätigkeiten stammten. Gilt diese Voraussetzung für 2025 (d. h. 2025 unterlagen mindestens 70 % der Einnahmen der Quellensteuer), ist der Selbstständige für alle vier Quartale 2026 von der Abgabepflicht befreit.

Einreichungsfristen 2026

QuartalZeitraumEinreichungsfrist
1T 2026Januar – März 20261. bis 20. April 2026
2T 2026April – Juni 20261. bis 20. Juli 2026
3T 2026Juli – September 20261. bis 20. Oktober 2026
4T 2026Oktober – Dezember 20261. bis 30. Januar 2027

Fällt der 20. auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. Die Einreichung erfolgt ausschließlich elektronisch über die AEAT-Sedelektronik.

Koordination mit der Jahressteuererklärung

Die über das Modelo 130 geleisteten Beträge werden vollständig von der Differenzsteuerschuld der Jahreserklärung (Modelo 100) abgezogen. Übersteigen Vorauszahlungen und einbehaltene Quellensteuer die Steuerschuld der Jahreserklärung, wird der Überschuss erstattet.

Wenn die Berechnung korrekt ist und die Geschäftsentwicklung korrekt abbildet, sollte das Ergebnis der Jahreserklärung nahe Null sein – weder ein erheblicher Nachzahlungsbetrag noch eine große Erstattung.

Hinweis für DACH-Selbstständige in Spanien

Für selbstständig tätige Personen aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Spanien verlegt haben:

  • Die Modelo-130-Pflicht beginnt mit der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit in Spanien, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA Deutschland-Spanien 2011, BGBl. II 2012 S. 18): Spanien hat als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht auf Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die physisch in Spanien ausgeübt wird. Deutsche Quelleinkünfte sind entsprechend dem DBA abzugrenzen.
  • Bei gleichzeitiger Selbstständigkeit in Deutschland und Spanien ist eine individuelle Prüfung des jeweiligen Quellenstaatsprinzips erforderlich.

BMC verwaltet die quartalsweisen Modelle der Selbstständigen – 130, 303, 111 und 115 soweit zutreffend – und koordiniert die Vorauszahlungen mit der jährlichen Steuerplanung.

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