Die Ausdehnung des Beckham-Regimes auf Familienangehörige des Impatriados ist eine der bedeutendsten Neuerungen, die das Gesetz 28/2022, vom 21. Dezember, zur Förderung des Ökosystems aufstrebender Unternehmen (Startup-Gesetz) einführte. Bis zu seinem Inkrafttreten begünstigte das Sonderregime nach Artikel 93 des spanischen IRPF-Gesetzes ausschließlich den entsandten Arbeitnehmer. Seit dem 1. Januar 2023 können Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie Kinder unter 25 Jahren (oder jeden Alters bei Behinderung) die individuelle Aufnahme in das Regime beantragen und ihre steuerliche Ansässigkeit an die des Hauptsteuerpflichtigen knüpfen.
Diese Reform beseitigt eine der häufigsten Reibungspunkte bei der Steuerplanung international tätiger Führungskräfte, die mit ihrer Familie nach Spanien ziehen: die Asymmetrie zwischen der steuerlichen Behandlung des Impatriados (24 % Festsatz auf spanische Einkünfte) und der seines Ehepartners (allgemeine IRPF-Progression mit Spitzensteuersätzen von bis zu 47 % oder mehr in Regionen wie Katalonien). Für viele Familien bedeutete dieser Unterschied zehntausende Euro an Mehrbelastung jährlich.
Wer sich als Familienmitglied auf das Regime berufen kann: vollständige Definition
Die Norm grenzt präzise ein, wer von der Ausdehnung des Regimes profitieren kann. Der reformierte Artikel 93.3 LIRPF legt zwei Kategorien begünstigter Personen fest:
Ehepartner oder Lebenspartner: Einbezogen werden Ehepartner im eigentlichen Sinne (Ehe nach Zivil- oder Religionsrecht mit bürgerlicher Wirkung) sowie eingetragene Lebenspartner durch Eintragung in einem der autonomen oder kommunalen Partnerschaftsregister in Spanien. Eine faktische, nicht formalisierte Lebensgemeinschaft genügt nicht: Die AEAT verlangt Belege für die Registereintragung.
Kinder des Impatriados: Es können Kinder unter 25 Jahren – einschließlich Adoptivkinder – das Regime beantragen. Voraussetzung ist, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung und während der gesamten Laufzeit des Regimes steuerlich vom Impatriado abhängig sind, also keine Einkünfte über 8.000 € jährlich erzielen, die sie zur eigenständigen Steuererklärung verpflichten würden. Für Kinder mit anerkannter Behinderung (Grad ≥ 33 %) entfällt die Altersgrenze von 25 Jahren.
Nicht einbezogen in das Familienregime sind: Ehepartner, deren rechtliche oder tatsächliche Trennung vor der Umsiedlung des Impatriados nach Spanien liegt, Vorfahren (Eltern, Schwiegereltern), Geschwister des Impatriados sowie jede andere Verwandtschaftsperson, auch wenn diese im selben Haushalt lebt.
Spezifische Voraussetzungen: Bindung an den Hauptimpatriado
Der Zugang zum Regime für Familienangehörige ist nicht automatisch. Es müssen gleichzeitig mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Das Regime des Hauptimpatriados muss aktiv sein. Familienangehörige können das Regime nicht beantragen, wenn der Hauptsteuerpflichtige ausgeschlossen wurde, darauf verzichtet hat oder sein Regime noch nicht genehmigt wurde. Der Antrag des Familienmitglieds muss zeitlich nach (oder gleichzeitig mit) dem des Hauptimpatriados eingereicht werden.
2. Das Familienmitglied erwirbt seine steuerliche Ansässigkeit in Spanien im selben Steuerjahr wie der Impatriado oder in einem der fünf darauf folgenden Jahre. Dies erlaubt es einem Ehepartner, der ein Jahr nach dem Führungskräfte nach Spanien folgt, dem Regime beizutreten, sofern der Hauptimpatriado das Regime zu diesem Zeitpunkt noch genießt.
3. Das Familienmitglied war in den fünf Jahren vor seinem Beitritt nicht steuerlich in Spanien ansässig. Es gilt dieselbe Regel wie für den Hauptimpatriado: War der Ehepartner in den Vorjahren in Spanien steuerlich ansässig, kann er das Regime nicht beantragen, selbst wenn der Hauptimpatriado es kann.
4. Das Familienmitglied erzielt keine Einkünfte, die es unabhängig von seinem Familienverhältnis als steuerlich in Spanien ansässig qualifizieren würden. Das Familienregime ist ein Erweiterungsregime, kein Ersatzregime: Geht der Ehepartner in Spanien einer Tätigkeit auf Grundlage eines lokalen Vertrags nach und hätte die steuerliche Ansässigkeit aus eigenen Mitteln erworben, kann er das Regime dennoch beantragen – sein Antrag wird jedoch als eigenständiges Verfahren behandelt, auch wenn er über denselben Weg des Formulars 149 läuft.
Fristen: Wann und wie der Antrag gestellt wird (Formular 149, individuell)
Jedes Familienmitglied, das das Regime beantragen möchte, muss sein eigenes Formular 149 einreichen. Ein gemeinsames oder familienbezogenes Formular 149 existiert nicht: Der Antrag ist streng individuell, wird von der AEAT jedoch mit dem Verfahren des Hauptimpatriados verknüpft.
Die Einreichungsfrist für Familienangehörige folgt derselben Grundregel wie für den Impatriado: sechs Monate ab der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung, oder, wenn das Familienmitglied keine Beitragspflicht hat (etwa ein Ehepartner ohne Erwerbstätigkeit), sechs Monate ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den Erwerb der steuerlichen Ansässigkeit in Spanien folgt.
In der Praxis ist der übliche Zeitplan folgender:
- Der Impatriado reicht sein Formular 149 innerhalb von sechs Monaten nach seiner Sozialversicherungsanmeldung ein (z. B. im Januar 2026, wenn er sich im Juli 2025 angemeldet hat).
- Der Ehepartner reicht sein Formular 149 innerhalb derselben Frist oder binnen sechs Monaten nach Beginn seiner eigenen steuerlichen Ansässigkeit in Spanien ein.
- Minderjährige Kinder ohne Sozialversicherungspflicht reichen das Formular 149 bis zum 30. Juni des auf ihre Ankunft in Spanien folgenden Steuerjahres ein.
Dem Formular 149 des Familienmitglieds beizufügende Unterlagen:
- Familienbuch oder Heiratsurkunde (oder Bescheinigung der Partnerschaftseintragung).
- Anmeldebestätigung (Empadronamiento) in Spanien.
- Bei Kindern: Familienbuch + Schulbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung (falls zutreffend) + Erklärung über steuerliche Abhängigkeit.
- Kopie der NIF/NIE des Hauptimpatriados sowie des Genehmigungsbescheids seines Regimes (oder des Eingangsbestätigungsvermerks des Formulars 149, falls noch ausstehend).
Steuerliche Vorteile für Familienangehörige: Vergleichstabelle mit dem allgemeinen Regime
| Einkunftsart | Allgemeines Regime (IRPF) | Beckham-Familienregime |
|---|---|---|
| Arbeitseinkünfte in Spanien ≤ 600.000 € | 19 % – 47 % (+ autonomer Anteil) | 24 % fest |
| Arbeitseinkünfte in Spanien > 600.000 € | 47 % – 54 % (je Region) | 47 % |
| Dividenden aus spanischer Quelle | 19 % – 28 % (Sparbasis) | 19 % IRNR |
| Dividenden aus ausländischer Quelle | 19 % – 28 % (Sparbasis) | Keine Besteuerung in Spanien |
| Kapitalgewinne aus spanischer Quelle | 19 % – 28 % (Sparbasis) | 19 % IRNR |
| Kapitalgewinne aus ausländischer Quelle | 19 % – 28 % (Sparbasis) | Keine Besteuerung in Spanien |
| Immobilieneinkünfte in Spanien | Allgemeiner Tarif + Progression | 19 %/24 % IRNR |
| Immobilieneinkünfte im Ausland | In der Bemessungsgrundlage enthalten | Keine Besteuerung in Spanien |
| Persönlicher und familiärer Freibetrag | Anwendbar | Nicht anwendbar (IRNR) |
| Mutterschafts-/Elterngeldabzug | Anwendbar | Nicht anwendbar |
Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass das Familienmitglied unter dem Beckham-Regime ausschließlich seine spanischen Quelleneinkünfte versteuert, während es im allgemeinen Regime sein weltweites Einkommen versteuern müsste. Für einen Ehepartner, der Investitionen, Dividenden aus ausländischen Portfolios oder Mieteinnahmen aus einer Immobilie im Herkunftsland hält, kann dieser Unterschied entscheidend sein.
Praxisfälle
Fall 1: Expatriierter Führungskraft + Ehepartner ohne eigene Einkünfte
Miguel, regionaler Direktor eines Technologiekonzerns, zieht im August 2025 nach Barcelona mit einem Jahresgehalt von 250.000 €. Seine Frau Carmen ist nicht erwerbstätig; ihre Einnahmen bestehen aus Dividenden eines europäischen Aktienportfolios (18.000 €/Jahr) und Mieteinnahmen aus einer Wohnung in Brüssel (12.000 €/Jahr).
Unter dem Beckham-Regime versteuert Miguel seine 250.000 € mit 24 %, während Carmen, die am Familienregime teilnimmt, in Spanien keine belgischen Dividenden oder belgische Mieteinnahmen versteuern muss. Im allgemeinen IRPF-Regime wären Carmens 30.000 € ausländische Einkünfte in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen worden, mit einem geschätzten Mehraufwand von 8.000–10.000 € jährlich nach katalanischem IRPF.
Fall 2: Ehepartner mit eigenen Einkünften in Spanien
Elena zieht mit ihrem impatriados Ehemann nach Madrid und findet Arbeit als selbstständige Beraterin in Spanien. Ihre Jahreseinnahmen als Selbstständige belaufen sich auf 90.000 €. Unter dem Beckham-Familienregime versteuert sie ihre 90.000 € spanischen Einkünfte mit dem Festsatz von 24 % (Steuer: 21.600 €), gegenüber ungefähr 27.500–30.000 € nach dem allgemeinen IRPF. Die jährliche Ersparnis beläuft sich auf rund 6.000–8.500 €.
Fall 3: Studierendes Kind, 22 Jahre
Andrés, 22 Jahre, zieht mit seinen Eltern nach Valencia. Er studiert und erzielt 6.500 € Jahreseinkommen aus einer Teilzeitstelle (weniger als die 8.000 €, die eine eigenständige Besteuerung auslösen würden). Er nimmt am Beckham-Familienregime teil: Seine Arbeitseinkünfte werden mit 24 % besteuert (Steuer: 1.560 €). Würde er Dividenden aus einem Auslandsportfolio erhalten (z. B. 15.000 € aus ausländischen Investmentfonds), wären diese in Spanien unter dem Beckham-Regime nicht zu versteuern.
Was bei Beendigung des Regimes des Hauptsteuerpflichtigen passiert: Kettenauflösung
Das Familienregime hat keine eigenständige Existenz: Es ist ein abgeleitetes Regime des Hauptimpatriados. Daher wirkt sich jeder Beendigungsgrund, der den Hauptsteuerpflichtigen betrifft, automatisch auf alle einbezogenen Familienmitglieder aus.
Die Beendigungsgründe sind dieselben wie für den Hauptimpatriado (Art. 93.3 LIRPF): Ablauf der maximal sechs Steuerjahre, nachträglicher Wegfall einer Voraussetzung (etwa wenn der Impatriado die steuerliche Ansässigkeit in Spanien aufgibt oder sein Arbeitsvertrag endet, ohne durch einen anderen qualifizierten ersetzt zu werden) oder freiwilliger Verzicht.
Die Beendigung des Regimes der Familienmitglieder wirkt ab dem ersten Tag des Steuerjahres, das auf das Eintretensereignis folgt. Beispiel: Wird der Hauptimpatriado im August 2027 aus dem Regime ausgeschlossen, versteuern die Familienmitglieder ab dem 1. Januar 2028 nach dem allgemeinen Regime.
Ein wichtiger Aspekt: Die Beendigung des Regimes eines Familienmitglieds aus eigenen Gründen (z. B. Überschreiten der Altersgrenze von 25 Jahren bei Kindern) zieht weder den Hauptimpatriado noch andere Familienmitglieder mit. Jedes Verfahren wird individuell entschieden.
Sozialversicherungsfragen: Steuerliche Ansässigkeit vs. Familienversicherungsschutz
Das Beckham-Regime regelt ausschließlich die steuerliche Ansässigkeit und den anwendbaren Steuersatz. Es berührt nicht die Sozialversicherungsmitgliedschaft und -beitragspflicht, die anderen Rechtsvorschriften unterliegt und bei internationalen Entsendungen durch EU-Verordnungen (883/2004 und 987/2009) oder bilaterale Sozialversicherungsabkommen geregelt wird.
Ein aus einem EU/EWR-Land entsandter Impatriado kann seine ursprüngliche Sozialversicherung bis zu 24 Monate (Formular A1) beibehalten, was in manchen Fällen verlängerbar ist. Während dieses Zeitraums hängt der Familienversicherungsschutz vom anwendbaren Abkommen ab.
Bei Impatriados aus Drittstaaten gilt das jeweilige bilaterale Abkommen zwischen Spanien und dem Herkunftsland. Es ist üblich, dass das Abkommen die Beitragspflicht im Herkunftsland in den ersten Jahren erlaubt, mit der Folge, dass die Familie den Zugang zum spanischen Gesundheitssystem gesondert regeln muss.
Die Beckham-steuerliche Ansässigkeit begründet für sich allein keinen Anspruch auf spanische Sozialversicherungsleistungen: Der Zugang zum Gesundheitssystem, Arbeitslosenleistungen und Renten richten sich nach dem Sozialversicherungsrecht, nicht nach dem IRPF oder IRNR.
Weitere Informationen zum Beckham-Gesetz und den steuerlichen Vorteilen für Impatriados finden Sie in unserem spezialisierten Beratungsangebot.