Was ist ein internationaler Remote-Mitarbeiter?
Ein internationaler Remote-Mitarbeiter ist ein abhängig Beschäftigter, der seine Leistungen aus Spanien heraus für einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber mittels Fernkommunikationsmitteln erbringt. Dies ist kein neues Phänomen, aber das Gesetz 28/2022 verlieh ihm eine ausdrückliche Stellung innerhalb des Sondersteuerregimes für Impatriates (Beckham-Gesetz) und machte es zu einer Figur mit erheblichen steuerlichen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
Für die Zwecke des Beckham-Regimes arbeitet der internationale Remote-Mitarbeiter nicht für ein spanisches Unternehmen: Er behält seinen Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitgeber und übt seine Tätigkeit vom spanischen Staatsgebiet aus. Dies ist genau der in Artikel 93 des LIRPF für diese Art von Impatriat vorgesehene spezifische Qualifikationsgrund.
Der Weg des internationalen Remote-Mitarbeiters ins Beckham-Regime
Artikel 93 des LIRPF in seiner nach dem Startup-Gesetz geltenden Fassung erkennt als Qualifikationsgrund für das Sonderregime die Eigenschaft eines abhängig Beschäftigten an, der seine Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend auf Fernbasis aus Spanien ausübt, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einem Unternehmen oder einer Einheit, die nicht in Spanien ansässig ist.
Die wesentlichen Voraussetzungen sind:
- In den fünf Jahren vor der Umsiedlung kein spanischer Steueransässiger gewesen zu sein.
- Über einen gültigen Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verfügen.
- Die Leistungen auf Fernbasis aus Spanien gewohnheitsmäßig zu erbringen.
- Das Formular Modelo 149 beim AEAT innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung einzureichen.
Nach Aufnahme in das Regime zahlt der Remote-Mitarbeiter einen Pauschalsteuersatz von 24 % auf spanische Arbeitseinkünfte bis zu 600.000 Euro jährlich (47 % darüber), anstatt der progressiven allgemeinen IRPF-Skala.
EU-Bürger: Kein Visum erforderlich
Für Bürger der Europäischen Union ist der Zugang besonders unkompliziert. Das Recht auf Freizügigkeit, das durch die EU-Verträge garantiert wird, ermöglicht es ihnen, ihren Wohnsitz in Spanien ohne Visum oder vorherige Genehmigung zu begründen. Sie müssen sich lediglich im Zentralregister für Ausländer (NIE) anmelden, wenn ihr Aufenthalt drei Monate übersteigt.
Drittstaatsangehörige hingegen müssen eine geeignete Aufenthaltsgenehmigung einholen — beispielsweise die internationale Mobilitätsgenehmigung, die durch dasselbe Startup-Gesetz geregelt wird — bevor sie das Beckham-Regime in dieser Modalität beantragen können.
Sozialversicherung: Wo zahlt der Remote-Mitarbeiter Beiträge?
Das günstige Steuerregime des Beckham-Gesetzes ändert nichts an den Sozialversicherungsregeln. Die EU-Verordnung 883/2004 legt den Grundsatz der lex loci laboris fest: Der Arbeitnehmer zahlt Beiträge in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Tätigkeit tatsächlich ausübt. Wer aus Spanien arbeitet, zahlt in das spanische Sozialversicherungssystem ein, unabhängig vom Wohnsitz seines Arbeitgebers.
Dies schafft eine praktische Verpflichtung für den ausländischen Arbeitgeber: Er muss sich entweder als nicht etablierter Arbeitgeber bei der Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) registrieren, Arbeitgeberbeiträge nach spanischen Regeln übernehmen, oder die Beschäftigung durch einen Employer of Record organisieren, der als rechtlicher Arbeitgeber in Spanien fungiert.
Ein häufiger Irrtum ist der Vergleich mit dem Grenzarbeitnehmer. Seit Juli 2023 ermöglicht das EU-Rahmenabkommen über grenzüberschreitende Telearbeit (Art. 16 Verordnung 883/2004) für Arbeitnehmer, die weniger als 50 % ihrer Arbeitszeit aus ihrem Wohnsitzland erbringen, auf gemeinsamen Antrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sozialversicherungssystem des Arbeitgeberstaates zu verbleiben. Für einen internationalen Remote-Mitarbeiter, der seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft nach Spanien verlegt und von dort aus vollständig oder überwiegend tätig ist, gilt diese Ausnahme jedoch nicht: Er überschreitet die 50-%-Schwelle, seine Tätigkeit findet in Spanien statt, und die spanischen Sozialversicherungspflichten sind für ihn zwingend — eine Wahlmöglichkeit besteht in diesem Fall nicht.
Das Betriebsstättenrisiko
Das ausländische Unternehmen, das einen Remote-Mitarbeiter aus Spanien beschäftigt, muss prüfen, ob diese Präsenz eine Betriebsstätte in Spanien begründet. Wenn der Mitarbeiter weitreichende Vollmachten hat, Verträge im Namen des Unternehmens abzuschließen, oder wenn er wesentliche Geschäfte von Spanien aus steuert, kann eine Betriebsstätte durch abhängigen Vertreter entstehen, mit gravierenden steuerlichen Konsequenzen für das Unternehmen.
Eine gut konzipierte Struktur — mit einer vorherigen Prüfung von Funktionen, Vollmachten und vertraglichen Vereinbarungen — eliminiert dieses Risiko vor der Entsendung.
Internationaler Remote-Mitarbeiter versus digitaler Nomade
Obwohl die Begriffe „internationaler Remote-Mitarbeiter” und „digitaler Nomade” oft synonym verwendet werden, beziehen sie sich auf unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen:
| Aspekt | Int’l Remote-Mitarbeiter (Beckham) | Digitaler Nomade (Mobilitätsgenehmigung) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 93 LIRPF | Gesetz 14/2013 / Gesetz 28/2022 |
| Zweck | Sondersteuerregime | Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung |
| EU-Bürger | Kein Visum; direkter Zugang zum Regime | Keine Genehmigung erforderlich |
| Besteuerung | Pauschalsteuersatz 24 % (IRNR) | Allgemeines IRPF oder Beckham bei Vorliegen der Voraussetzungen |
| Sozialversicherung | Spanisches System | Spanisches System |
Wie BMC Ihnen helfen kann
Die Beratung eines internationalen Remote-Mitarbeiters und seines ausländischen Arbeitgebers erfordert die gleichzeitige Koordinierung von drei Dimensionen: der steuerlichen (Beckham-Regime-Antrag), der arbeitsrechtlichen (Sozialversicherungspflichten, internationaler Remote-Arbeitsvertrag) und der gesellschaftsrechtlichen (Betriebsstättenrisiko). Unsere Teams für internationales Fernarbeitsrecht und Beckham-Gesetz arbeiten gemeinsam, um von der Planungsphase der Entsendung an eine integrierte Antwort zu geben.