Zum Inhalt springen
Steuer- und Rechtsglossar International

Familienzusammenführung (Spanien)

Die Familienzusammenführung (reagrupación familiar) ist das Recht legal in Spanien ansässiger Ausländer, ihre nächsten Angehörigen zu sich zu holen. Sie ist in Artikel 17 des Organgesetzes 4/2000 über die Rechte und Freiheiten der Ausländer (LOEx) und in den Artikeln 52 bis 64 der spanischen Ausländerverordnung (VO 557/2011) geregelt. Zusammengeführt werden können Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und unterhaltsbedürftige Verwandte aufsteigender Linie, sofern der Zusammenführende mindestens ein Jahr rechtmäßigen kontinuierlichen Aufenthalt und ausreichende wirtschaftliche Mittel nachweist.

Die Familienzusammenführung (reagrupación familiar) ist das Recht legal in Spanien ansässiger Ausländer, ihre nächsten Angehörigen zu sich zu holen. Sie ist in Artikel 17 des Organgesetzes 4/2000 über die Rechte und Freiheiten der Ausländer (LOEx) und in den Artikeln 52 bis 64 der spanischen Ausländerverordnung (VO 557/2011) geregelt. Zusammengeführt werden können Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und unterhaltsbedürftige Verwandte aufsteigender Linie, sofern der Zusammenführende mindestens ein Jahr rechtmäßigen kontinuierlichen Aufenthalt und ausreichende wirtschaftliche Mittel nachweist.

In der Praxis

Was ist die Familienzusammenführung in Spanien

Die Familienzusammenführung ermöglicht es einem legal und dauerhaft in Spanien ansässigen Ausländer, seine engsten Familienangehörigen in das Land zu holen. Es handelt sich um eines der Grundrechte im Ausländerrecht, das auf europäischer Ebene durch die Richtlinie 2003/86/EG des Rates anerkannt ist.

In Spanien ist der maßgebliche Rechtsrahmen Artikel 17 des Organgesetzes 4/2000 (LOEx) und die Durchführungsvorschriften der Artikel 52 bis 64 der Königlichen Verordnung 557/2011 (Ausländerverordnung).

Antragsberechtigte Familienmitglieder

Der Zusammenführende kann die Zusammenführung folgender Familienmitglieder beantragen:

  • Den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, sofern keine gleichzeitigen Eheverhältnisse mit einer anderen Person bestehen oder bestanden haben
  • Minderjährige Kinder (unter 18 Jahren) des Zusammenführenden oder seines Ehegatten, einschließlich Adoptivkinder
  • Minderjährige unter Vormundschaft oder Obhut
  • Verwandte aufsteigender Linie ersten Grades (Eltern des Zusammenführenden oder des Ehegatten), wenn sie wirtschaftlich vom Zusammenführenden abhängig sind und Gründe vorliegen, die den Aufenthalt in Spanien rechtfertigen

Voraussetzungen für den Zusammenführenden

Für die Beantragung der Familienzusammenführung muss der ausländische Aufenthaltsberechtigte nachweisen:

  1. Rechtmäßigen kontinuierlichen Aufenthalt in Spanien von mindestens einem Jahr sowie eine Aufenthaltserlaubnis, die für mindestens ein weiteres Jahr gültig ist.
  2. Angemessener Wohnraum zur Deckung der Bedürfnisse des Zusammenführenden und der zusammenzuführenden Familienangehörigen.
  3. Ausreichende wirtschaftliche Mittel: monatliche Einkünfte von mindestens 150 Prozent des spanischen IPREM für den Zusammenführenden allein, zuzüglich 50 Prozent für jedes weitere Familienmitglied. Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis oder einer EU-Blauen Karte unterliegen spezifischen Regelungen.

Verfahren

Der Antrag wird beim Ausländeramt (oficina de extranjería) der Provinz eingereicht, in der der Zusammenführende seinen Wohnsitz hat. Nach positiver Entscheidung können die Familienangehörigen beim spanischen Konsulat in ihrem Herkunftsland ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen.

Kinder über 14 Jahre und alle zusammengeführten Familienangehörigen müssen nach ihrer Niederlassung in Spanien die TIE (Ausländeridentitätskarte) beantragen.

Zurück zum Glossar

DGT Observatorio

DGT-Bescheide (auf Spanisch)

Die verbindlichen Auskünfte der spanischen Steuerbehörde (DGT) werden auf Spanisch veröffentlicht. Rufen Sie den spanischen Glossareintrag dieses Begriffs auf, um die anwendbare Doktrin einzusehen.

DGT-Bescheide auf Spanisch ansehen →
E-Mail
Kontakt