Die Familienzusammenführung (reagrupación familiar) ist das Recht legal in Spanien ansässiger Ausländer, ihre nächsten Angehörigen zu sich zu holen. Sie ist in Artikel 17 des Organgesetzes 4/2000 über die Rechte und Freiheiten der Ausländer (LOEx) und in den Artikeln 52 bis 64 der spanischen Ausländerverordnung (VO 557/2011) geregelt. Zusammengeführt werden können Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und unterhaltsbedürftige Verwandte aufsteigender Linie, sofern der Zusammenführende mindestens ein Jahr rechtmäßigen kontinuierlichen Aufenthalt und ausreichende wirtschaftliche Mittel nachweist.
In der Praxis
Was ist die Familienzusammenführung in Spanien
Die Familienzusammenführung ermöglicht es einem legal und dauerhaft in Spanien ansässigen Ausländer, seine engsten Familienangehörigen in das Land zu holen. Es handelt sich um eines der Grundrechte im Ausländerrecht, das auf europäischer Ebene durch die Richtlinie 2003/86/EG des Rates anerkannt ist.
In Spanien ist der maßgebliche Rechtsrahmen Artikel 17 des Organgesetzes 4/2000 (LOEx) und die Durchführungsvorschriften der Artikel 52 bis 64 der Königlichen Verordnung 557/2011 (Ausländerverordnung).
Antragsberechtigte Familienmitglieder
Der Zusammenführende kann die Zusammenführung folgender Familienmitglieder beantragen:
- Den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, sofern keine gleichzeitigen Eheverhältnisse mit einer anderen Person bestehen oder bestanden haben
- Minderjährige Kinder (unter 18 Jahren) des Zusammenführenden oder seines Ehegatten, einschließlich Adoptivkinder
- Minderjährige unter Vormundschaft oder Obhut
- Verwandte aufsteigender Linie ersten Grades (Eltern des Zusammenführenden oder des Ehegatten), wenn sie wirtschaftlich vom Zusammenführenden abhängig sind und Gründe vorliegen, die den Aufenthalt in Spanien rechtfertigen
Voraussetzungen für den Zusammenführenden
Für die Beantragung der Familienzusammenführung muss der ausländische Aufenthaltsberechtigte nachweisen:
- Rechtmäßigen kontinuierlichen Aufenthalt in Spanien von mindestens einem Jahr sowie eine Aufenthaltserlaubnis, die für mindestens ein weiteres Jahr gültig ist.
- Angemessener Wohnraum zur Deckung der Bedürfnisse des Zusammenführenden und der zusammenzuführenden Familienangehörigen.
- Ausreichende wirtschaftliche Mittel: monatliche Einkünfte von mindestens 150 Prozent des spanischen IPREM für den Zusammenführenden allein, zuzüglich 50 Prozent für jedes weitere Familienmitglied. Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis oder einer EU-Blauen Karte unterliegen spezifischen Regelungen.
Verfahren
Der Antrag wird beim Ausländeramt (oficina de extranjería) der Provinz eingereicht, in der der Zusammenführende seinen Wohnsitz hat. Nach positiver Entscheidung können die Familienangehörigen beim spanischen Konsulat in ihrem Herkunftsland ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen.
Kinder über 14 Jahre und alle zusammengeführten Familienangehörigen müssen nach ihrer Niederlassung in Spanien die TIE (Ausländeridentitätskarte) beantragen.