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Steuer- und Rechtsglossar Steuer

DAC8 (automatischer Informationsaustausch über Krypto-Assets in der EU)

Die DAC8 (Richtlinie 2023/2226/EU) ist die achte Änderung der EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung. Sie verpflichtet Krypto-Asset-Dienstleister dazu, Transaktionen ihrer in der EU ansässigen Kunden an die nationale Steuerbehörde zu melden, die diese Informationen dann automatisch zwischen den Mitgliedstaaten austauscht.

Die DAC8 (Richtlinie 2023/2226/EU) ist die achte Änderung der EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung. Sie verpflichtet Krypto-Asset-Dienstleister dazu, Transaktionen ihrer in der EU ansässigen Kunden an die nationale Steuerbehörde zu melden, die diese Informationen dann automatisch zwischen den Mitgliedstaaten austauscht.

In der Praxis

Was ist DAC8?

DAC8 (Richtlinie 2023/2226/EU vom 17. Oktober 2023) ist die achte Änderung der EU-Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung. Ihr zentrales Ziel ist die Ausdehnung des automatischen Austauschs von Steuerinformationen zwischen den Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten auf Krypto-Assets und elektronisches Geld und damit die Schließung einer Lücke, die diese Vermögenswerte bislang von den bestehenden Transparenzmechanismen ausgenommen hatte.

DAC8 orientiert sich am Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) der OECD aus dem Jahr 2022 sowie an den parallelen Änderungen des Common Reporting Standard (CRS). Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2025 umsetzen; das erste meldepflichtige Jahr ist 2026, der erste automatische Informationsaustausch ist für 2027 vorgesehen.

Wer ist verpflichtet

Die Richtlinie legt Meldepflichten für Krypto-Asset-Dienstleister (KADs) im Sinne der EU-MiCA-Verordnung fest:

  • Handelsplattformen für den Umtausch zwischen Krypto-Assets und Fiat-Währungen
  • Plattformen, die Verwahr- oder Transferdienste für Krypto-Assets anbieten
  • Plattformen, die den Austausch verschiedener Krypto-Assets erleichtern

DAC8 erweitert den Anwendungsbereich früherer Richtlinien zudem auf elektronisches Geld und perspektivisch auf digitale Zentralbankwährungen (CBDCs).

Welche Informationen werden gemeldet

KADs müssen der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihrer Meldepflicht unterliegen, folgende Angaben übermitteln:

  • Kundenidentifikation (Name, Steueridentifikationsnummer, Staat des steuerlichen Wohnsitzes)
  • Beträge und Daten der Transaktionen zwischen Krypto-Assets und Fiat-Währungen
  • Beträge und Daten der Transaktionen zwischen verschiedenen Krypto-Assets
  • Transfers von Krypto-Assets zwischen Plattformen oder an externe Adressen

Die empfangende Steuerbehörde leitet diese Informationen dann automatisch an die Finanzbehörde des steuerlichen Wohnsitzstaats des Kunden weiter.

Auswirkungen für in Spanien steuerlich ansässige Personen

Für Steuerpflichtige, die Krypto-Assets über Exchanges oder Verwahrstellen halten, bedeutet DAC8, dass ihre Transaktionsdaten von Dritten an die Agencia Tributaria übermittelt werden, unabhängig von der eigenen Steuererklärung. Dies ersetzt jedoch nicht die eigenen Pflichten: die Erklärung nach Modelo 721 für im Ausland verwahrte Krypto-Assets, die Besteuerung von Kapitalgewinnen und -verlusten in der Einkommensteuer (IRPF) sowie die Einbeziehung von Vermögenswerten in die Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio), soweit einschlägig.

Unterschied zu CRS und DAC7

Der Common Reporting Standard (CRS/DAC2) erfasste bereits ausländische Finanzkonten, schloss Krypto-Assets aber ausdrücklich aus, weil sie nicht der Definition eines “Finanzkontos” entsprachen. DAC8 schließt diese Lücke, ähnlich wie DAC7 (Richtlinie 2021/514/EU) die Transparenz auf digitale Plattformbetreiber in der Plattformwirtschaft ausgedehnt hatte.

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Häufige Fragen

DAC8 (Richtlinie 2023/2226/EU) ist die achte Änderung der EU-Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich. Sie erweitert den automatischen Informationsaustausch auf Krypto-Assets, die bisher außerhalb des europäischen Transparenzrahmens lagen. Sobald sie vollständig in Kraft ist, müssen Exchanges und Verwahrstellen die Transaktionen ihrer in der EU ansässigen Kunden an die zuständige Steuerbehörde melden, die diese Daten automatisch an die spanische Agencia Tributaria weiterleitet.
Meldepflichtig sind Krypto-Asset-Dienstleister (KADs) im Sinne der EU-MiCA-Verordnung, insbesondere Plattformen für den Umtausch zwischen Krypto-Assets und Fiat-Währungen, Plattformen für den Austausch verschiedener Krypto-Assets untereinander sowie Verwahrstellen, die Krypto-Assets im Auftrag Dritter halten. Anbieter von nicht-verwahrenden Wallets (Self-Custody) sind nicht direkt meldepflichtig, da sie keine Vermögenswerte im Namen der Nutzer halten.
Die EU-Mitgliedstaaten mussten DAC8 bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen. Das erste meldepflichtige Steuerjahr ist 2026, und der erste automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden ist für 2027 geplant. Krypto-Asset-Dienstleister müssen ihre Datenerfassungs- und Meldesysteme daher vor dem 1. Januar 2026 betriebsbereit haben.
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