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BOE-A-2026-6400 ·19. März 2026 ·Königliches Dekret Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Schiffsreeder: 3 Monate Frist zur Anpassung von Anträgen auf Beihilfe bei vorübergehender Einstellung der Fischereiaktivität

Durch den Königlichen Erlass 213/2026 wird der Anhang III des RD 1173/2015 geändert, um Schiffsreeder in das System der Beihilfen bei vorübergehender Einstellung der Fischereiaktivität einzubeziehen. Gemäß Art. 4 wird eine Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten zur Anpassung der Anträge festgelegt. Diese Änderung erweitert den Kreis der Begünstigten um die Schiffsreeder, die zuvor keinen Zugang zu diesen Beihilfen hatten.

In 2 Punkten

  1. Schiffsreeder können Beihilfe bei vorübergehender Einstellung der Fischereiaktivität beantragen (art. 4)
  2. Dreimonatsfrist zur Anpassung der Anträge ab Inkrafttreten (art. 4)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Empresas de pesca con buques bajo arrendamiento o propiedad armada

Gilt für dieses Profil

  • Autónomos que gestionen buques de pesca como armadores

Gilt für dieses Profil

  • Empresas de flota pesquera con armadores contratados

Wie es Betroffene betrifft

Schiffsreeder müssen ihre Anträge auf Beihilfe bei vorübergehender Einstellung der Fischereiaktivität innerhalb einer Frist von drei Monaten anpassen (Art. 4). Die zuständigen Behörden können Anträge im Rahmen des neuen Systems prüfen. Andere Sektoren oder Arbeitnehmer sind nicht betroffen. Der Zugang zu Beihilfen wird auf eine zuvor ausgeschlossene Gruppe ausgeweitet.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Verificar si el buque está registrado como armador para acceder a la ayuda art. 3 6 meses desde la entrada en vigor

Zeitlinie

2026-03-19pubVeröffentlichung im BOE
2026-03-20vigorInkrafttreten (fecha_vigencia (indice oficial del BOE))
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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