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BOE-A-2026-4378 ·26. Februar 2026 ·Real Decreto Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Agrar- und Lebensmittelverbände überregional: 3 Monate Frist zur Anpassung von Förderanträgen gemäß neuem Anhang III

Durch den Königlichen Erlass 147/2026 wird der Anhang III des RD 1219/2024 geändert, um neue Bedingungen für die Beantragung von Investitionsförderungen im Agrar- und Lebensmittelbereich festzulegen. Die Änderung erfolgt in Übereinstimmung mit Art. 17 des Gesetzes 38/2003 und dem RD 887/2006. Die Frist zur Anpassung der Anträge beträgt drei Monate ab Inkrafttreten (Art. 3).

In 2 Punkten

  1. Überregionale Verbände müssen Förderanträge anpassen (art. 3)
  2. Neues Format in Anhang III des RD 1219/2024 (anexo III del RD 1219/2024)

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil pyme.

Esta normativa no afecta directamente al perfil startup.

Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Esta normativa no afecta directamente al perfil gran empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil no residente.

Wie es Betroffene betrifft

Überregionale Agrar- und Lebensmittelverbände müssen ihre Förderanträge aktualisieren, um dem neuen Format des Anhangs III zu entsprechen. Die Anpassungsfrist beträgt drei Monate. Für die öffentliche Verwaltung ergeben sich keine Änderungen im Management, jedoch müssen die Bewertungskriterien überprüft werden. Die Förderung der Integration von Verbänden bleibt bestehen, jedoch mit präziseren formalen Anforderungen.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Ajustar solicitudes de ayudas según el nuevo anexo III del RD 1219/2024 anexo III del RD 1219/2024 3 meses desde entrada en vigor

Zeitlinie

2026-02-26pubVeröffentlichung im BOE
2026-05-26vigorInkrafttreten (disposicion final del RD 147/2026)
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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