Die Resolution vom 30. Januar 2026 veröffentlicht das Protokoll der Paritätischen Kommission des geltenden Kollektivvertrags für Hersteller von Kochprodukten für den Hauslieferdienst. Die Registrierung und Veröffentlichung erfolgt gemäß Art. 90.2 und 3 des Arbeitsstatuts (gefasst im Real Decreto Legislativo 2/2015) sowie gemäß Real Decreto 713/2010. Die Registrierungspflicht ergibt sich aus der geltenden Rechtslage und führt zu keinen Änderungen am Inhalt des Kollektivvertrags oder den Arbeitsbedingungen.
Gilt für dieses Profil
art. 90.2 y 3 del Estatuto de los Trabajadores
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
art. 90.2 y 3 del Estatuto de los Trabajadores
Hersteller von Kochprodukten für den Hauslieferdienst müssen das Protokoll der Paritätischen Kommission innerhalb von 15 Tagen nach dessen Veröffentlichung registrieren (Art. 90.2 und 3). Diese Maßnahme ist zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Kollektivvertrags obligatorisch. Sie betrifft keine anderen Sektoren oder nicht abhängige Arbeitnehmer. Die Frist impliziert keine Änderungen der Arbeitsbedingungen oder der Arbeitnehmerrechte.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Registrar el acta de la comisión paritaria del convenio colectivo | art. 90.2 y 3 del Estatuto de los Trabajadores | 15 días desde la publicación de la resolución |
Das Steuerrecht-Team überprüft Ihre spezifische Situation.