Der Königliche Erlass 90/2026 hebt die Verordnung SCO/470/2002 sowie den Königlichen Erlass 9/1996 auf und legt ein neues Verfahren zur selektiven Finanzierung von Medizinprodukten fest, die über die pharmazeutische Leistung des Nationalen Gesundheitssystems abgerechnet werden. Die Vertriebs- und Abgabemargen werden im Text definiert; das Regelwerk tritt am 1. Juli 2026 in Kraft, mit Ausnahme der Schlussbestimmung 6.2.
Gilt für dieses Profil
art. 1
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
Gilt für dieses Profil
art. 1
Anbieter von Medizinprodukten für nicht-stationäre Patienten müssen ihre selektiven Finanzierungsverfahren anpassen und die neuen Vertriebs- und Abgabemargen einhalten. Die Übergangsfrist endet am 1. Juli 2026, sofern keine Ausnahme gemäß Schlussbestimmung 6.2 vorliegt. Die Gesundheitsbehörden sind für die Anwendung des neuen Regimes gemäß Gesetz 16/2003 und dem Gesetz über Garantien und den rationalen Gebrauch von Arzneimitteln verantwortlich.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Adaptar procedimientos de financiación selectiva conforme al nuevo régimen | art. 1 | 1 de julio de 2026 |
| Verificar cumplimiento de los márgenes de distribución y dispensación | art. 1 | 1 de julio de 2026 |
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