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BOE-A-2026-1685 ·24. Januar 2026 ·Ley critical
Steuerrecht

Empfänger der ergänzenden aragonesischen Leistung: 30 Tage Frist für die Auszahlung des neuen Betrags

Das Dekret-Gesetz 9/2025 legt die Höhe der ergänzenden aragonesischen Leistung zum Existenzminimum (Ingreso Mínimo Vital) sowie der Zuschläge zu nicht beitragsbezogenen Renten fest. Der neue Betrag gilt ab dem Datum der Veröffentlichung im BOA. Die Änderung ergibt sich aus der Überarbeitung von Artikel 4 des Gesetzes 3/2021 und Artikel 44 des durch das Organische Gesetz 5/2007 verabschiedeten Statuts (cite: art. 4, Ley 3/2021; art. 44, Ley Orgánica 5/2007). Eine Bestätigungsvereinbarung wird durch die Resolution vom 23. Dezember 2025 veröffentlicht (cite: Resolución de 23/12/2025).

In 2 Punkten

  1. Die Höhe der ergänzenden aragonesischen Leistung wird gemäß Artikel 4 des Gesetzes 3/2021 festgelegt (art. 4, Ley 3/2021)
  2. Eine Bestätigungsvereinbarung wird durch die Resolution vom 23. Dezember 2025 veröffentlicht (Resolución de 23/12/2025)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Empresas que tengan trabajadores en situación de incapacidad o en situación de pobreza

Gilt für dieses Profil

  • Autónomos que formen parte del grupo de beneficiarios de la prestación

Gilt für dieses Profil

  • Personas que reciben la Prestación Aragonesa Complementaria del Ingreso Mínimo Vital o complementos de pensiones no contributivas

art. 4

Gilt für dieses Profil

  • No residentes que tengan derecho a la prestación en Aragón

Wie es Betroffene betrifft

Die Leistungsempfänger müssen den neuen Betrag ab dem Veröffentlichungsdatum erhalten, wobei eine Frist von 30 Tagen für die Anwendung gilt (cite: art. 4, Ley 3/2021). Die Sozialverwaltungen müssen ihre Register und Zahlungsverfahren aktualisieren. Empfänger mit Anspruch auf Zuschläge zu nicht beitragsbezogenen Renten werden eine Erhöhung ihres Betrags gemäß der neuen Formel erfahren. Es gibt keine Änderungen im Anspruchsbereich der Leistung, sondern lediglich bei deren Höhe.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Revisar y ajustar el cálculo de la cuantía de la prestación en el plazo de 3 meses art. 4 3 meses

Zeitlinie

2026-01-24pubVeröffentlichung im BOE
2025-12-13vigorInkrafttreten (fecha_vigencia (indice oficial del BOE))
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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