Das Dekret-Gesetz 9/2025 legt die Höhe der ergänzenden aragonesischen Leistung zum Existenzminimum (Ingreso Mínimo Vital) sowie der Zuschläge zu nicht beitragsbezogenen Renten fest. Der neue Betrag gilt ab dem Datum der Veröffentlichung im BOA. Die Änderung ergibt sich aus der Überarbeitung von Artikel 4 des Gesetzes 3/2021 und Artikel 44 des durch das Organische Gesetz 5/2007 verabschiedeten Statuts (cite: art. 4, Ley 3/2021; art. 44, Ley Orgánica 5/2007). Eine Bestätigungsvereinbarung wird durch die Resolution vom 23. Dezember 2025 veröffentlicht (cite: Resolución de 23/12/2025).
Gilt für dieses Profil
art. 4, Ley 3/2021
Die Leistungsempfänger müssen den neuen Betrag ab dem Veröffentlichungsdatum erhalten, wobei eine Frist von 30 Tagen für die Anwendung gilt (cite: art. 4, Ley 3/2021). Die Sozialverwaltungen müssen ihre Register und Zahlungsverfahren aktualisieren. Empfänger mit Anspruch auf Zuschläge zu nicht beitragsbezogenen Renten werden eine Erhöhung ihres Betrags gemäß der neuen Formel erfahren. Es gibt keine Änderungen im Anspruchsbereich der Leistung, sondern lediglich bei deren Höhe.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Los beneficiarios deben recibir la nueva cuantía dentro de los 30 días siguientes a la publicación | art. 4, Ley 3/2021 | 30 días desde la publicación |
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