Die Norm hebt die Zusatzbestimmung 3 des Gesetzes 10/2005 auf und fügt den Artikel 115 bis sowie die Übergangsbestimmung 9 hinzu. Diese Änderung betrifft das Regime der Verwaltungskonzessionen und die Hafenverfahren auf den Balearen. Die Änderung erfolgt gemäß Art. 48.2 des durch das Organische Gesetz 1/2007 vom 28. Februar verabschiedeten Statuts.
Esta normativa no afecta directamente al perfil pyme.
Esta normativa no afecta directamente al perfil startup.
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.
Esta normativa no afecta directamente al perfil gran empresa.
Esta normativa no afecta directamente al perfil no residente.
Die Hafenverwaltungen der Balearen müssen ihre Verwaltungsverfahren gemäß der neuen Rechtsstruktur aktualisieren. Konzessionäre und Hafenbetreiber müssen ihre Rechte und Pflichten unter dem neuen Artikel 115 bis überprüfen. Die Übergangsbestimmung 9 führt eine spezifische Frist für die Anpassung der Verwaltungsregister ein, auch wenn diese im Text nicht näher spezifiziert wird. Die Änderung hat keine direkten Auswirkungen auf Privatpersonen oder Unternehmen außerhalb des Hafenbereichs.
Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.
Das Steuerrecht-Team überprüft Ihre spezifische Situation.