Die Resolution vom 28. April 2026 veröffentlicht die Basislohntabelle des IX. Gesamtkollektivvertrags für den Zementderivatsektor, die ab dem 1. Januar 2026 gültig ist (Art. 90.2 und 3 des RDL 2/2015). Diese Tabelle legt die sektoralen Mindestentgelte für 2025 sowie die Lohnbasis für 2026 fest, gemäß dem am 22. Dezember 2025 veröffentlichten Tarifvertrag (Art. 90.2 und 3).
Gilt für dieses Profil
art. 90.2 y 3 del RDL 2/2015
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
art. 90.2 y 3 del RDL 2/2015
Unternehmen des Zementderivatsektors müssen die neue Basislohntabelle ab dem 1. Januar 2026 anwenden (Art. 90.2 und 3). Die sektoralen Mindestentgelte werden an die Bedingungen des am 22. Dezember 2025 verabschiedeten Tarifvertrags angepasst. Die Arbeitnehmer in diesen Unternehmen unterliegen ab diesem Datum den neuen Lohnbedingungen. Die Einhaltung ist verpflichtend, um Sanktionen wegen Verstößen gegen die kollektiven Lohnvorschriften zu vermeiden.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Aplicar la tabla salarial base del 1 de enero de 2026 | art. 90.2 y 3 del RDL 2/2015 | 1 de enero de 2026 |
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