Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Befreiung gemäß Art. 89.f) des Gesetzes 7/2022 setzt voraus, dass die Abfälle das Ergebnis von Behandlungsverfahren sind, keine kommunalen Abfallrückstände darstellen und aus Verwertungsanlagen stammen, die keine Zwischenbehandlungen durchführen. Für die Befreiung bei der Verwendung von inerten Abfällen müssen diese für Sanierungs-, Instandsetzungs- oder Auffüllarbeiten im eigenen Deponiegelände zu Konstruktionszwecken verwendet werden, wobei die ordentliche Befüllung des Deponiekörpers ausgeschlossen ist.
Die Position hat sich von der Festlegung allgemeiner Steuersätze im Jahr 2014 hin zur Anwendung spezifischer Befreiungen nach dem Gesetz 7/2022 entwickelt. Die DGT hat zunehmend präzisiert, welche Verwertungsverfahren (wie R03, R04, R05 oder R11) qualifizieren und welche als ausgeschlossene Zwischenbehandlungen (wie R12) gelten.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Befreiung für Verwertungsabfälle gilt, die keine Zwischenbehandlungen sind, wobei insbesondere die Verfahren R05 und R11 genannt werden.
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Stellt klar, dass das Verfahren R12 als Zwischenbehandlung gilt und somit die Befreiung nicht zulässt.
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Präzisiert, dass die Befreiung für inerte Abfälle einen Konstruktions- oder Sanierungszweck auf der Deponie erfordert, wobei die ordentliche Befüllung des Deponiekörpers ausgeschlossen ist.
Analyse auf Grundlage von 16 der 17 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.