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Ein Unternehmen für die Entsorgung von Altbatterien erkundigt sich, ob seine Abfälle (Bleischlacken und Calciumsulfat) von der Deponieabgabe befreit sind. Die DGT stellt klar, dass die Befreiung unter drei Bedingungen anwendbar ist: Es muss sich um Behandlungsrückstände handeln, es dürfen keine kommunalen Restabfälle sein und sie müssen aus Verwertungsmaßnahmen in zugelassenen Anlagen stammen.
Cuestión planteada Si al depósito de los residuos generados en el desarrollo de su actividad económica (escorias de plomo obtenidas en el horno y sulfato cálcico impuro procedente del tratamiento del ácido sulfúrico), le resulta aplicable la exención prevista en el artículo 89.f) de la Ley 7/2022, de 8 de abril, en relación con el Impuesto sobre el depósito de residuos en vertederos, la incineración y la coincineración de residuos.
Para aplicar la exención del artículo 89.f) de la Ley 7/2022, los residuos deben ser resultado de operaciones de tratamiento, no ser rechazos de residuos municipales y proceder de instalaciones que realicen operaciones de valorización que no sean de tratamiento intermedio. Es imprescindible que las instalaciones cuenten con la debida autorización para realizar dichas operaciones de valorización. El hecho de que el vertedero sea propio o ajeno no afecta a la aplicación de esta exención.
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