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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Bewertung von Einkünften: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Präzisierte Auffassung Hohe Zuverlässigkeit 23 Auskünfte · 2014–2025

Geltende Auffassung

Die Bewertung von Sachbezügen hängt von der Tätigkeit des Zahlers ab. Wenn die Dienstleistung der gewöhnlichen Tätigkeit des Unternehmens entspricht, erfolgt die Bewertung durch die Differenz zwischen dem dem Publikum angebotenen Preis (abzüglich ordentlicher oder üblicher Rabatte) und dem gezahlten Betrag. Wenn es sich nicht um die gewöhnliche Tätigkeit handelt, entspricht die Bewertung den Kosten für den Zahler, einschließlich der Steuern, die auf den Vorgang erhoben werden.

Die DGT hat die Unterscheidung zwischen Dienstleistungen, die Teil der gewöhnlichen Tätigkeit des Arbeitgebers sind, und solchen, die es nicht sind, präzisiert. Während für gewöhnliche Tätigkeiten der Marktpreis nach Anwendung üblicher Rabatte herangezogen wird, wird für Dienstleistungen, die nicht dem Gesellschaftszweck entsprechen, die Kosten des Zahlers angewandt. Diese Differenzierung lässt sich deutlich in der Entwicklung der Kriterien zu Darlehen und Transportwesen beobachten.

Wendepunkte

  1. V1524-23

    Legt fest, dass bei Finanzinstituten, da das Darlehen deren gewöhnliche Tätigkeit ist, die Bewertung über die Differenz zum dem Publikum angebotenen Preis erfolgt und nicht über den gesetzlichen Zinssatz.

  2. V0433-25

    Stellt klar, dass wenn der Transport nicht die gewöhnliche Tätigkeit des Arbeitgebers ist, die Bewertung den Kosten für den Zahler entsprechen muss, wodurch die Regel des angebotenen Publikumspreises ausgeschlossen wird.

Analyse auf Grundlage von 23 der 23 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

23
V1286-25 10. Juli 2025

Gratis- oder ermäßigte Flugtickets einer Fluggesellschaft gelten als Sachbezug

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
retribución en especierendimientos del trabajoprecio ofertado al públicodescuentos ordinariosvaloración de rentas LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 42.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0781-25 5. Mai 2025

Zinsloser Vorschuss für Beamte kann als geldwerter Vorteil gelten

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
retribución en especieanticipo reintegrableinterés legal del dinerorendimientos del trabajovaloración de rentas LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 29.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1873-20 10. Juni 2020

Bereitstellung von Dienstwagen als geldwerter Vorteil bei privater Nutzung

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rentas en especieutilización de vehículosfines particularesvaloración de rentascriterio de reparto LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 42.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 43.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V3169-19 13. Nov. 2019

Bahnfahrrabatt für Arbeitnehmer gilt als geldwerter Vorteil

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
retribución en especierendimientos del trabajoprecio ofertado al públicodescuentos ordinariosvaloración de rentas LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 42.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1669-16 18. Apr. 2016

Kostenlose Parkkarten für Arbeitnehmer gelten als geldwerter Vorteil

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
retribución en especierendimientos del trabajoprecio ofertado al públicodescuentos ordinariosvaloración de rentas LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 42.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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