Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Buchwert zur Ermittlung von Veräußerungsgewinnen oder -verlusten muss angepasst werden, indem die buchhalterischen Abschreibungen durch die steuerlich abzugsfähigen Abschreibungen ersetzt werden. Dieses Kriterium findet sowohl bei der Übertragung von Immobilien als auch bei der Auflösung von Beteiligungen an Sachanlagen Anwendung. Im Falle von Schiffen unter Sonderregimes umfasst die Berechnung die nicht verfügbare Rücklage sowie die Differenz zwischen dem Veräußerungswert und dem steuerlichen Wert.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung des durch steuerliche Abschreibungen angepassten Buchwerts zur Ermittlung von Vermögenserträgen konstant. Es sind keine Änderungen in der Berechnungsmethodik zu beobachten, sondern eine Anwendung desselben Kriteriums auf verschiedene Vermögenswerte wie Viehbestand, Immobilien oder Schiffe. Die Rechtsprechung ist einheitlich hinsichtlich der Notwendigkeit, die buchhalterischen Abschreibungen durch die steuerlich abzugsfähigen zu ersetzen.
Analyse auf Grundlage von 8 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 30. September 2026.