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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Familieneinheit: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 73 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Nicht rechtlich getrennt lebende Ehegatten können die gemeinsame Besteuerung wählen, sofern alle Mitglieder der Familieneinheit Steuerpflichtige sind. Die Bestimmung der Mitglieder erfolgt nach dem Stand am 31. Dezember. Damit bei Trennung oder Scheidung eine Familieneinheit besteht, ist ein rechtskräftiges Urteil oder eine Einverständniserklärung in notarieller Urkunde erforderlich; vorläufige Beschlüsse reichen nicht aus.

Die Position der DGT bleibt in der Definition der Familieneinheit stabil, wobei der Schwerpunkt auf der rechtlichen Bindung und der Situation zum Abschluss des Wirtschaftsjahres liegt. Es wurden Aspekte bezüglich des Zusammenlebens in Fällen von gemeinsamem Sorgerecht sowie der Integration von Pflegekindern präzisiert. Die Rechtsprechung bekräftigt, dass die Wahl der gemeinsamen Besteuerung alle Mitglieder umfassen muss.

Wendepunkte

  1. V1060-23

    Präzisiert, dass vorübergehend in Pflege befindliche Minderjährige nicht zur Familieneinheit für die gemeinsame Besteuerung gehören, obwohl die Anwendung des prozentualen Mindestbetrags für Abkömmlinge zulässig ist.

  2. V1658-24

    Stellt fest, dass vorläufige gerichtliche Beschlüsse die Familieneinheit nicht aufheben, wobei für eine Trennung oder Scheidung ein rechtskräftiges Urteil oder eine notarielle Urkunde verlangt wird.

Analyse auf Grundlage von 69 der 73 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

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V0132-26 27. Jan. 2026

Möglichkeit der gemeinsamen Einkommensteuererklärung bei Nachweis der Ehe

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
tributación conjuntaunidad familiarresidencia fiscalacreditación de matrimoniocarga de la prueba LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 82.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 83.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1384-25 21. Juli 2025

Voraussetzungen für den Abzug gemäß der Zusatzbestimmung 48 der LIRPF

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
unidad familiardeducción sobre la cuotaestado miembro de la ueespacio económico europeointercambio de información tributaria LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 82.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 67
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1262-25 9. Juli 2025

Meldung einer neuen Adresse beweist nicht allein den steuerlichen Wohnsitz

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
residencia fiscalempadronamientounidad familiartributación conjuntaacreditación de residencia LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 82LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 106.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0409-24 14. März 2024

Gemeinschaftliche Besteuerung bei geteilter elterlicher Sorge möglich

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
tributación conjuntaunidad familiarguarda y custodia compartidadevengo del impuestoregularización tributaria LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 82LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 89.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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