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V1658-24 8. Juli 2024 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · tributación conjunta

Gemeinsame Veranlagung nur mit rechtskräftiger Scheidung oder einvernehmlichem Ehevertrag möglich

Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob er nach einem Scheidungsverfahren mit vorläufigen Maßnahmen die Steuererklärung gemeinsam mit seinen Kindern abgeben und den Abzug für kinderreiche Familien geltend machen kann. Die DGT stellt klar, dass ohne eine rechtskräftige Scheidung zum Stichtag 31. Dezember die familiäre Einheit für eine gemeinsame Veranlagung nicht vorliegt. Der Abzug für kinderreiche Familien kann jedoch unter Einhaltung der Voraussetzungen weiterhin beantragt werden.

Die gestellte Frage

Fragestellung - Ob im Jahr 2023 eine gemeinsame Steuererklärung mit den Kindern eingereicht und die entsprechende Minderung angewandt werden kann.

Die Entscheidung der DGT

Das Bestehen vorläufiger gerichtlicher Anordnungen setzt die Auflösung der Familieneinheit für die gemeinsame Besteuerung gemäß Artikel 82 des LIRPF nicht voraus. Damit eine Familieneinheit infolge von Trennung oder Scheidung besteht, muss ein rechtskräftiges Urteil oder eine Einverständniserklärung in einer notariellen Urkunde vorliegen. Hinsichtlich des Abzugs für kinderreiche Familien kann der Steuerpflichtige diesen anwenden, wenn er die Anforderungen des Gesetzes 40/2003 erfüllt, was durch die offizielle Bescheinigung oder andere zulässige Beweismittel nachzuweisen ist. Wenn beide Elternteile die Anforderungen erfüllen, kann jeder den Abzug zu 50 % innerhalb der gesetzlichen Grenzen geltend machen.

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