Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der gesetzliche Vormund hat Anspruch auf den Mindestbetrag für Abkömmlinge gemäß Artikel 58 LIRPF (Einkommensteuergesetz) und auf den Abzug für behinderte Abkömmlinge gemäß Artikel 81 bis. Hierfür muss entweder ein gemeinsamer Haushalt oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit der unter Vormundschaft stehenden Person gegenüber dem Steuerpflichtigen vorliegen. Zudem muss der Steuerpflichtige eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben oder Leistungen der Sozialversicherung, der Clases Pasivas oder von Vorsorgeeinrichtungen beziehen.
Die Position der DGT ist hinsichtlich der Gleichstellung der Vormundschaft mit der Abkommenschaft für die Zwecke von Mindestbeträgen und Abzügen konstant geblieben. Im Laufe der Auskünfte wurde präzisiert, dass die Anwendung dieser Vergünstigungen die strikte Erfüllung der Anforderungen an den gemeinsamen Haushalt oder die wirtschaftliche Abhängigkeit sowie die Erwerbstätigkeit des Vormunds erfordert.
Wendepunkte
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Legt fest, dass durch Vormundschaft verbundene Personen für den Mindestbetrag gemäß Artikel 58 LIRPF als Abkömmlinge gleichgestellt werden und ermöglicht die gleichzeitige Anwendung des Mindestbetrags für Behinderungen.
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Definiert, dass die Vergütungen für das Amt des Vormunds Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind und deren Beendigung einen gerichtlichen Beschluss erfordert.
Analyse auf Grundlage von 20 der 23 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.