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Es wurde angefragt, ob ein Vormund den Abzug für Kinder anwenden kann, wenn die unter Betreuung stehende Person nicht mehr wirtschaftlich von ihm abhängig ist. Die DGT stellt klar, dass die Anwendung dieses Abzugs entweder das Zusammenleben oder eine Abhängigkeit voraussetzt, wobei die Abhängigkeit dem Zusammenleben rechtlich gleichgestellt wird.
Gestellte Frage: Eine unter gerichtlicher Vormundschaft stehende Person war wirtschaftlich von ihrem Vormund abhängig, aber infolge der Veräußerung einer Immobilie im Eigentum des Schutzbefohlenen ist diese nicht mehr wirtschaftlich vom Vormund abhängig, obwohl sie weiterhin unter Vormundschaft steht. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Vormund Anspruch auf die Anwendung des Mindestfreibetrags für Abkömmlinge hat, auch wenn keine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht.
Der als gesetzlicher Vormund bestellte Steuerpflichtige hat Anspruch auf den Mindestfreibetrag für Abkömmlinge, wenn das Jahreseinkommen des Schutzbefohlenen 8.000 Euro nicht übersteigt und dieser keine Steuererklärung mit einem Einkommen von mehr als 1.800 Euro abgibt. Hierzu muss die Voraussetzung des Zusammenlebens erfüllt sein, welche in Bezug auf den Steuerpflichtigen der Abhängigkeit gleichgestellt wird. Wenn der Schutzbefohlene zum Zeitpunkt des Veranlagungszeitraums nicht mehr wirtschaftlich vom Vormund abhängig ist, kann der Mindestfreibetrag nur angewendet werden, wenn die Voraussetzung des Zusammenlebens erfüllt ist.
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