Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Übertragung von Anteilen löst keinen Veräußerungsgewinn oder -verlust in der Einkommensteuer (IRPF) aus, sofern die Anforderungen des Artikels 20.6 des Gesetzes 29/1987 erfüllt sind. Hierfür ist es erforderlich, dass die Anteile von der Steuerbefreiung in der Vermögenssteuer profitieren. Der Beschenkte tritt in die Anschaffungswerte und Anschaffungsdaten des Schenkenden ein, unabhängig davon, ob die Ermäßigung in der Erbschafts- und Schenkungssteuer angewandt wird.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anwendung der Befreiung bei der Übertragung von Anteilen stabil. Es wurde präzisiert, dass die Anwendung der Ermäßigung in der Erbschafts- und Schenkungssteuer durch den Beschenkten für die Befreiung in der IRPF irrelevant ist, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass es für die Befreiung in der IRPF irrelevant ist, ob der Beschenkte die Ermäßigung in der Erbschafts- und Schenkungssteuer anwendet oder nicht.
Analyse auf Grundlage von 30 der 34 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.