Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Übertragung von Aktien generiert einen Vermögenszuwachs oder -verlust, der dem Veranlagungszeitraum zugerechnet wird, in dem die Vermögensänderung eintritt; dabei wird die Übertragung von im Register geführten Wertpapieren durch die buchhalterische Übertragung und deren Registrierung verstanden. Ein Vermögensverlust ist nicht abzugsfähig, wenn im Zeitraum von zwei Monaten vor oder nach der Übertragung homogene Wertpapiere erworben werden. Die aus diesem Grund nicht berücksichtigten Verluste können integriert werden, sobald die im Vermögen verbleibenden Wertpapiere übertragen werden.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anwendung der Befreiung der ITPAJD (Steuer auf das Erwerb von Immobilien und Vermögenswerten) gegenüber der möglichen Umgehung der Grunderwerbsteuer konstant. Im Laufe der Auskünfte wurden technische Aspekte zur Anrechnung von Verlusten durch den Rückkauf homogener Wertpapiere sowie der genaue Zeitpunkt der Übertragung bei im Register geführten Wertpapieren präzisiert.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die aufgrund des Rückkaufs homogener Wertpapiere nicht berücksichtigten Verluste nach und nach integriert werden können, sobald die im Vermögen verbleibenden Wertpapiere übertragen werden.
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Präzisiert, dass sich bei durch Registereinträge repräsentierten Wertpapieren die Übertragung durch die buchhalterische Übertragung vollzieht und im Geschäftsjahr ihrer Eintragung oder Registrierung zuzurechnen ist.
Analyse auf Grundlage von 48 der 52 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.