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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob Verluste aus dem Verkauf von Aktien einer börsennotierten Gesellschaft steuerlich geltend gemacht werden können. Die DGT stellt klar, dass Verluste nicht sofort steuerlich wirksam werden, wenn innerhalb von zwei Monaten vor oder nach dem Verkauf ähnliche Wertpapiere erworben werden.
Fragestellung: Ob die aus dem Verkauf dieser Aktien resultierenden Kapitalverluste in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 berücksichtigt werden können.
Verluste aus der Veräußerung an der Börse zugelassener Wertpapiere werden nicht berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige in den zwei Monaten vor oder nach dem Verkauf homogene Wertpapiere erwirbt. In diesen Fällen wird der Verlust erst in dem Maße verrechnet, in dem die im Vermögen verbleibenden Wertpapiere veräußert werden. Damit der Verlust verrechenbar ist, müssen die Veräußerungen endgültig sein und es darf innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen kein Rückkauf erfolgen.
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