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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Arbeitsentgelte: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 24 Auskünfte · 2015–2024

Geltende Auffassung

Bei unrechtmäßigen Kündigungen ist die Abfindung bis zu dem niedrigeren von zwei Grenzen steuerfrei: dem gesetzlichen Betrag nach dem Arbeitsstatut (Estatuto de los Trabajadores) und einem Betrag von 180.000 Euro. Der übersteigende Betrag wird als Arbeitsentgelt erfasst und kann die 30 %-ige Minderung gemäß Artikel 18.2 der LIRPF (Einkommensteuergesetz) in Anspruch nehmen. Bei disziplinarischen Kündigungen ist der Betrag nicht steuerfrei und wird in voller Höhe als Arbeitsentgelt besteuert.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Berechnung der Steuerbefreiung bei unrechtmäßigen Kündigungen konstant, wobei stets der niedrigere der gesetzlichen Grenzwerte und die Obergrenze von 180.000 Euro angewendet wird. Die klare Unterscheidung zwischen steuerfreien kollektiven/unrechtmäßigen Kündigungen und disziplinarischen Kündigungen, die als Arbeitsentgelt besteuert werden, bleibt bestehen.

Wendepunkte

  1. V0905-17

    Stellt klar, dass bei einer disziplinarischen Kündigung der Betrag nicht steuerfrei ist und als Arbeitsentgelt besteuert wird.

Analyse auf Grundlage von 20 der 24 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 30. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24

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