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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Ausländische Einkünfte: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Mittlere Zuverlässigkeit 8 Auskünfte · 2014–2023

Geltende Auffassung

Der Überschuss der im Ausland gezahlten Steuer, der aufgrund des Überschreitens des Höchstbetrags der Bemessungsgrundlage nicht als Steueranrechnung in Abzug gebracht werden kann, ist nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn er mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Quellenstaat zusammenhängt. Damit eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, muss das Unternehmen über Personal oder Betriebsstätten in diesem Land verfügen.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Überschüssen aus ausländischen Steuern konstant. Die Auskünfte aus den Jahren 2022 und 2023 bestätigen, dass der Betrag, der das Limit des Doppelbesteuerungsabkommens überschreitet, keine Anwendung von Artikel 31 des LIS (Gesetz über die Körperschaftsteuer) zulässt und dass die Abzugsfähigkeit als Aufwand eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Ausland erfordert.

Analyse auf Grundlage von 8 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 1. Oktober 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

8
V3307-23 27. Dez. 2023

Auslandssteuern sind nur bei Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit abzugsfähig

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
doble imposición internacionalactividad económicacuota íntegragasto deducibleestablecimiento permanente LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 31.1LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 31.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2654-15 11. Sept. 2015

Argentinische Leibrente unterliegt der Einkommensteuer (IRPF)

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
ganancia patrimonialpensión graciablebase imponible generalexenciónrentas del extranjero LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 33.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 48
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0004-15 2. Jan. 2015

Dividenden einer gebietsfremden Gesellschaft und Einkünfte einer Betriebsstätte können in der Körperschaftsteuer steuerbefreit sein

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
exención de dividendosestablecimiento permanenteactividades empresarialesconvenio de doble imposiciónparticipación mínima TRLIS — RDLeg 4/2004 (derogado por la Ley 27/2014) art. 21TRLIS — RDLeg 4/2004 (derogado por la Ley 27/2014) art. 22
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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