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Die Anfrage befasst sich mit der Anwendung der Anrechnung auf die internationale Doppelbesteuerung, wenn die im Ausland gezahlte Steuer den im Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten Betrag übersteigt. Die DGT stellt fest, dass der übersteigende Betrag gemäß Artikel 31 des LIS nicht anrechenbar ist und nicht als abzugsfähiger Aufwand geltend gemacht werden kann, sofern keine wirtschaftliche Tätigkeit im Ausland vorliegt.
Cuestión planteada
La deducción por doble imposición no puede exceder del impuesto que corresponda según el Convenio para evitar la doble imposición aplicable. El exceso de lo retenido sobre lo estipulado en el Convenio no permite la aplicación del artículo 31 de la LIS. Además, la parte del impuesto no deducida solo es gasto deducible si se corresponde con la realización de actividades económicas en el extranjero.
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