Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um die Befreiung von der Vermögenssteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) und den Abzug für Schenkungen in Anspruch zu nehmen, muss die Person Leitungsfunktionen in dem Unternehmen ausüben, aus dem die Anteile geschenkt werden, und eine Vergütung für diese Funktionen erhalten, die 50 % ihres Gesamteinkommens übersteigt. Es ist nicht erforderlich, dass die Vergütung direkt von dem Unternehmen gezahlt wird, in dem die Funktionen ausgeübt werden, sofern dies ausdrücklich in der Satzung festgelegt ist. Die Ausübung von Leitungsfunktionen in einer Tochtergesellschaft berechtigt nicht zur Anwendung der Befreiung in Bezug auf die Muttergesellschaft.
Die Position der DGT bleibt bei der Auslegung der Anforderungen an Leitungsfunktionen und Vergütung für die Befreiung konstant. Es wurde wiederholt klargestellt, dass die Vergütung von einem anderen Unternehmen als dem, in dem die Funktion ausgeübt wird, gezahlt werden kann, sofern dies in der Satzung vorgesehen ist. Die Rechtsprechung bestätigt, dass die Befreiung spezifisch für die Muttergesellschaft gilt und sich nicht allein durch die Ausübung von Funktionen in Tochtergesellschaften auf diese erstreckt.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Vergütung nicht von dem eigentlichen Unternehmen gezahlt werden muss, auf das sich die Befreiung bezieht, sofern dies in der Satzung verankert ist.
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Präzisiert, dass die Ausübung von Leitungsfunktionen in einer Tochtergesellschaft nicht für die Befreiung in der Muttergesellschaft ausreicht.
Analyse auf Grundlage von 9 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 30. September 2026.