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Es wird geklärt, ob nach der Einbringung von Anteilen einer spanischen Gesellschaft in eine deutsche Holding die Haupteinnahmen des Gesellschafters aus der spanischen Gesellschaft stammen müssen, um die Steuerbefreiung zu wahren, und welche Anteile zu deklarieren sind. Die DGT stellt klar, dass die Vergütung für Leitungsfunktionen nicht zwingend von der betreffenden Gesellschaft gezahlt werden muss und dass auch Immobilien in Spanien, die die Holding indirekt hält, anzugeben sind.
Cuestión planteada En la hipótesis de que la entidad domiciliada en España cumpliera todos los requisitos previstos en el artículo 4.Ocho.Dos de la Ley del Impuesto sobre el Patrimonio, si la principal fuente de renta del socio-administrador debe proceder de dicha entidad o de la holding alemana. Participaciones que deben figurar en la declaración por el Impuesto sobre el Patrimonio.
El requisito de ejercer funciones de dirección y percibir la remuneración legal establecida no exige que dicha remuneración sea satisfecha por la propia entidad objeto de la exención, siempre que conste expresamente en los estatutos de la entidad o de la holding. Asimismo, en la declaración del impuesto deben incluirse los inmuebles que, por vía indirecta, sean de titularidad del contribuyente según el porcentaje que las participaciones en la holding representen en inmuebles situados en España.
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