Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Proportionale Gesamtauflösungen können dem steuerneutralen Regime unterliegen, sofern sie im geschäftlichen Bereich erfolgen und die Wertzuweisung proportional zur Beteiligung der Gesellschafter ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Vermögenswerte Geschäftsbereiche bilden, um dieses Regime anzuwenden. Die Transaktion muss auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen und darf nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderung gültiger wirtschaftlicher Gründe stabil, um ein Verbot aufgrund steuerlicher Zweckbestimmung zu vermeiden. Es ist eine Entwicklung zu beobachten, weg von der Fokussierung auf die Einbringung von Aktien und der Notwendigkeit, eine Beteiligung von 5 % zu halten, hin zur Anwendung der Steuerneutralität bei proportionalen Gesamtauflösungen. Bei letzteren wird bestätigt, dass es nicht zwingend erforderlich ist, dass die Vermögenswerte Geschäftsbereiche bilden.
Wendepunkte
-
Legt fest, dass das Regime der Steuerneutralität nicht erfordert, dass die Vermögenswerte Geschäftsbereiche bilden, sofern die Zuweisung bei der Aufspaltung proportional erfolgt.
Analyse auf Grundlage von 33 der 41 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.