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V0856-20 14. April 2020 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · escisión total

Vollständige Spaltung kann unter das Sonderregime fallen, sofern die LIS-Anforderungen erfüllt sind und wirtschaftliche Gründe vorliegen

Es wird geprüft, ob die vollständige Spaltung einer Einheit in zwei neue Gesellschaften unter das Sonderregime des LIS fallen kann und ob die dargelegten Gründe zulässig sind. Die DGT stellt fest, dass das Regime angewendet werden kann, sofern das Handelsrecht sowie die Proportionalität der Beteiligungen eingehalten werden und die Spaltung nicht der Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung dient.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die beschriebene Transaktion das im Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer vorgesehene Steuerregime in Anspruch nehmen kann und ob gültige wirtschaftliche Gründe vorliegen.

Die Entscheidung der DGT

Damit eine Gesamtauflösung das Sonderregime des Kapitels VII des Titels VII des KStG in Anspruch nehmen kann, muss sie die Anforderungen des Artikels 76.2.1º a) dieses Gesetzes erfüllen. Wenn die Proportionalität bei der Zuweisung der Werte an die Gesellschafter gewahrt bleibt, ist es nicht erforderlich, dass die Vermögenswerte Geschäftsbereiche bilden. Zudem darf die Transaktion nicht primär auf Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung abzielen, sondern muss auf gültigen wirtschaftlichen Gründen gemäß Artikel 89.2 des KStG beruhen. Gründe wie die Vereinfachung der Nachfolge oder der Generationenwechsel könnten als gültig angesehen werden, wobei ihre Einstufung von den konkreten Sachverhalten abhängt.

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