Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Das Sonderregime gemäß Artikel 93 des LIRPF (Einkommensteuergesetz) setzt voraus, dass die Versetzung eine kausale Folge eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitgeber in Spanien oder des Erwerbs der Eigenschaft als Geschäftsführer ist. Der Steuerpflichtige darf in den vorangegangenen fünf Veranlagungszeiträumen keinen Wohnsitz in Spanien gehabt haben und darf keine Einkünfte über eine Betriebsstätte erzielen. Der Zugang zu diesem Regime ist durch Telearbeit mit IT-Mitteln möglich, unabhängig von der Existenz eines Visums für Telearbeit gemäß dem Gesetz 14/2013.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderungen an die Kausalität, den vorherigen Nicht-Wohnsitz und das Fehlen einer Betriebsstätte konstant. Es wurden Präzisierungen bezüglich der Eigenschaft als Geschäftsführer eingeführt und klargestellt, dass Telearbeit den Zugang zum Regime ermöglicht. Zudem wurde die Frist für den Nicht-Wohnsitz von zehn auf fünf Veranlagungszeiträume aktualisiert.
Wendepunkte
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Erweitert den Anwendungsbereich durch die Aufnahme des Erwerbs der Eigenschaft als Geschäftsführer als Grund für die Versetzung.
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Reduziert die Anforderung des Nicht-Wohnsitzes von zehn auf fünf Veranlagungszeiträume vor der Versetzung.
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Bestätigt, dass Telearbeit mittels telematischer Mittel den Zugang zum Regime ermöglicht, ohne dass ein Visum nach dem Gesetz 14/2013 erforderlich ist.
Analyse auf Grundlage von 42 der 42 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 4. August 2026.