Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Elektronisch erbrachte Dienstleistungen müssen im Wesentlichen automatisiert sein und nur ein minimales menschliches Eingreifen erfordern. Für nicht elektronische Dienstleistungen, wie etwa den Kundenservice, findet die allgemeine Ortsbestimmungsregel Anwendung. Bei Dienstleistungen, die an nicht ansässige Empfänger erbracht werden, kann die Regel der tatsächlichen Nutzung und Verwertung angewendet werden, wenn die Dienstleistung in Spanien genutzt wird, um steuerpflichtige Umsätze zu tätigen.
Die DGT hat eine konsistente Anwendung der allgemeinen Ortsbestimmungsregel für nicht elektronische Dienstleistungen beibehalten. Die Entwicklung konzentriert sich auf die Präzisierung der Regel der tatsächlichen Nutzung und Verwertung, wobei eine Fall-by-Fall-Analyse gefordert wird, um das Ausmaß der Nutzung zu bestimmen. Zudem wurden die Kriterien dafür, welche Dienstleistungen als elektronisch erbracht gelten, strenger abgegrenzt.
Wendepunkte
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Legt fest, dass im Falle einer teilweisen Nutzung der Dienstleistung das Ausmaß der Nutzung anhand des Verhältnisses der Umsätze aus in Spanien steuerpflichtigen Umsätzen zum Gesamtergebnis zu bestimmen ist.
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Definiert, dass eine Dienstleistung als elektronisch erbracht gelten muss, wenn sie im Wesentlichen automatisiert ist und nur ein minimales menschliches Eingreifen erfordert, wobei der telefonische Kundenservice ausgeschlossen wird.
Analyse auf Grundlage von 12 der 12 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.