Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Für die Vergünstigung gemäß Artikel 26 des Gesetzes 19/1994 muss das Unternehmen eine industrielle Tätigkeit zur Herstellung körperlicher Güter durch einen Herstellungsprozess ausüben, der Rohstoffe in Produkte mit unterschiedlichen Merkmalen umwandelt. Bei Tätigkeiten wie dem Zerlegen von Fleisch ist eine Eintragung in die Rubriken für Verwertung und Verarbeitung erforderlich, wobei die Herstellung von Konserven durch Sterilisation oder Pasteurisierung als Fertigung gilt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach einer realen industriellen Tätigkeit für die Vergünstigung konstant, wobei die Art der erforderlichen Umwandlung im Laufe der Zeit präzisiert wurde. Aspekte bezüglich der Integration wirtschaftlicher Vorteile in den Ertrag sowie der Ausschluss von Zuschüssen von der begünstigungsfähigen Bemessungsgrundlage wurden klargestellt.
Wendepunkte
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Legt fest, dass an die Tätigkeit gebundene Zuschüsse nicht als begünstigungsfähige Erträge gelten und somit von der Bemessungsgrundlage der Vergünstigung ausgeschlossen werden.
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Bestimmt, dass der wirtschaftliche Vorteil des REA in den Verkaufspreis integriert werden muss und somit Teil des begünstigungsfähigen Ertrags ist.
Analyse auf Grundlage von 19 der 20 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.