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Es wurde angefragt, ob zur Erfüllung der Anforderungen der Kanarischen Sonderzone (ZEC) der Geschäftsführer auf derselben Insel wie der Sitz der Gesellschaft ansässig sein muss. Die DGT stellt klar, dass es ausreicht, wenn der Geschäftsführer auf den Kanarischen Inseln ansässig ist; eine Ansässigkeit auf derselben Insel wie der Gesellschaftssitz wird nicht vorausgesetzt.
Cuestión planteada Si se da por cumplido el requisito relativo a la residencia en Canarias del administrador a efectos del artículo 31 de la Ley 19/1994, de 6 de julio, de Modificación del Régimen Económico y Fiscal de Canarias en el caso en los que la sede de la empresa se encuentra establecida en una isla distinta a la residencia del administrador de la misma.
Para cumplir el artículo 31.2, letra b), de la Ley 19/1994, se requiere que al menos un administrador resida en las islas Canarias. La norma no exige que dicha residencia sea en la misma isla donde la entidad tenga su domicilio social y sede de dirección efectiva. El lugar de residencia del representante debe constar en la solicitud de autorización correspondiente.
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