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Eine kanarische Gesellschaft erkundigt sich, ob die Herstellung von Metallstrukturen den Zugang zur Ermäßigung gemäß Artikel 26 des Gesetzes 19/1994 ermöglicht. Die DGT antwortet, dass es sich bei der Tätigkeit um eine industrielle Verarbeitungsleistung handelt, die nicht von den Ausnahmen betroffen ist, weshalb die Erlöse aus dem Verkauf dieser Güter die Ermäßigung in Anspruch nehmen könnten.
Cuestión planteada Si la actividad desarrollada por la consultante puede beneficiarse de la bonificación del régimen especial de las empresas productoras de bienes corporales previsto en el artículo 26 de la Ley 19/1994.
Para aplicar la bonificación, la entidad debe realizar una actividad industrial de producción de bienes corporales mediante un proceso de fabricación que transforme materias primas. La actividad de fabricación de estructuras metálicas se considera industrial y no está incluida en las exclusiones de la disposición adicional undécima de la Ley 19/1994. Por tanto, los rendimientos derivados de la venta de estos bienes fabricados podrían aplicar la bonificación del cincuenta por ciento de la cuota íntegra.
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