Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die vertragliche Auflösung und der endgültige Zahlungsausfall der Schuld, die die Forderung erlöschen lässt, sind Gründe für eine Änderung der Bemessungsgrundlage. Der Steuerpflichtige muss die ausgewiesenen Steuerschulden korrigieren, sofern die Rechnung innerhalb eines Jahres ab dem Entstehungszeitpunkt ausgestellt wurde. Die vierjährige Frist für die Durchführung der Korrektur berechnet sich ab dem Zeitpunkt, an dem die Umstände eintreten, die die Änderung begründen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Korrekturmechanik bei Änderungen der Bemessungsgrundlage stabil. Die analysierten Auskünfte zeigen keinen Wechsel der Rechtsprechung, sondern wenden das Konzept der Korrektur auf verschiedene Sachverhalte an, wie etwa Preisänderungen, gerichtliche Entscheidungen oder Zahlungsausfälle. Die Entwicklung stellt eine konstante Anwendung von Artikel 80.Zwei des Gesetzes 37/1992 auf unterschiedliche operative Szenarien dar.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass die vertragliche Auflösung und der endgültige Zahlungsausfall Gründe für eine Änderung der Bemessungsgrundlage sind. Legt fest, dass die vierjährige Frist zur Korrektur ab dem Eintritt dieser Umstände berechnet wird.
Analyse auf Grundlage von 51 der 52 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.