Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Bemessungsgrundlage der IVPEE (Steuer auf die Erzeugung elektrischer Energie) umfasst den Gesamtbetrag, der für die Erzeugung und Einspeisung in das Stromnetz vereinnahmt wird, einschließlich der Vergütungen für den Energieverkauf und der Konzepte des spezifischen Vergütungssystems. Batteriespeichersysteme werden aufgrund des chemischen Transformationsprozesses als industrielle Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie betrachtet. Diese Systeme müssen unter der Rubrik 151.4 der Tarife versteuert werden.
Die Position der DGT blieb bei der Definition der Bemessungsgrundlage der IVPEE konstant und integriert alle Einnahmen aus der Erzeugung und Einspeisung in das Netz. Die Entwicklung erfolgte durch die Einbeziehung von Kriterien zu neuen Technologien, wobei Batteriespeichersysteme als Anlagen zur Stromerzeugung klassifiziert wurden. Zudem wurde präzisiert, dass überschüssige Energie in vereinfachten Kompensationsmechanismen keinen steuerpflichtigen Tatbestand begründet.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die stündliche überschüssige Energie im vereinfachten Kompensationsmechanismus keine in das Netz eingespeiste Energie ist und somit keinen steuerpflichtigen Tatbestand auslöst.
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Stellt fest, dass Batteriespeichersysteme aufgrund einer chemischen Transformation industrielle Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind und unter der Rubrik 151.4 zu versteuern sind.
Analyse auf Grundlage von 18 der 18 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.