Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Ruhestandsleistungen aus Kollektivversicherungen oder Hilfskassen werden als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in die allgemeine Bemessungsgrundlage einbezogen, sofern der Betrag die nicht geminderten Beiträge übersteigt. Diese Leistungen sind von der 30%igen Minderung für unregelmäßige Einkünfte gemäß Artikel 18 des LIRPF (Einkommensteuergesetz) ausgeschlossen. Für vor 2007 in Hilfskassen geleistete Beiträge ist die 40%ige Minderung unter den Bedingungen der elften Zusatzbestimmung anwendbar.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Einstufung dieser Leistungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und deren Ausschluss von der 30%igen Minderung konstant. Es zeigt sich eine klare Unterscheidung zwischen der Behandlung von Hilfskassen, die spezifische Minderungen für vor 2007 geleistete Beiträge ermöglichen, und Kollektivversicherungen, die aufgrund ihrer Einstufung in Artikel 17.2.a) 5.ª keinen Zugang zu diesen Vergünstigungen haben.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass die 30%ige Minderung für sonstige Einkünfte aufgrund des ausdrücklichen Ausschlusses in Artikel 18 des LIRPF nicht auf Leistungen aus Rentenplänen anwendbar ist.
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Bestätigt, dass Kollektivversicherungen, die Rentenverpflichtungen instrumentalisieren, keinen Zugang zur 30%igen Minderung haben, da sie in Artikel 17.2.a).5ª eingestuft sind.
Analyse auf Grundlage von 17 der 17 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.