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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Kapitalverlust: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 45 Auskünfte · 2025–2025

Geltende Auffassung

Kapitalverluste entstehen durch Veränderungen des Vermögenswerts, die keine Konsumausgaben oder unentgeltlichen Übertragungen sind. Im Falle von Gesellschaften erfordert der Verlust durch den Delisting-Prozess (Exclusión de cotización) die vorherige Auflösung und Liquidation, wobei der Verlust im Jahr der Liquidation berechnet wird. Verluste aus der gerichtlichen Auflösung einer Gesellschaft werden in die Bemessungsgrundlage für Ersparnisse (Base imponible del ahorro) einbezogen. Bei Betrugsfällen muss der Verlust durch rechtlich zulässige Beweismittel nachgewiesen werden.

Die DGT vertritt eine beständige Position bei der Unterscheidung zwischen abzugsfähigen Vermögensveränderungen und ausgeschlossenen Konsumausgaben oder unentgeltlichen Übertragungen. Die Rechtsprechung hat sich in spezifischen Fällen wie Betrug, Delisting oder gerichtlicher Auflösung diversifiziert, wobei stets die Notwendigkeit gewahrt bleibt, den Verlust gemäß Artikel 33.5 des Gesetzes 35/2006 (Ley 35/2006) nachzuweisen. Es ist kein Kriterienwechsel zu beobachten, sondern eine Anwendung der Norm auf unterschiedliche faktische Szenarien.

Wendepunkte

  1. V1169-25

    Legt fest, dass der Betrag einer Täuschung oder eines Betrugs einen Kapitalverlust darstellt, sofern dieser durch rechtlich zulässige Beweismittel nachgewiesen wird.

  2. V2123-25

    Präzisiert, dass das Delisting keinen automatischen Verlust generiert, sondern die vorherige Auflösung und Liquidation der Gesellschaft für dessen Berechnung verlangt.

Analyse auf Grundlage von 43 der 45 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. Juli 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V5346-26 28. Juli 2026

Zurechnung des Vermögensverlusts bei Betrug bei Vorliegen einer Forderung

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
pérdida patrimonialderecho de créditoimputación temporalejecución forzosaprocedimiento concursal LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.2.kLIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 33.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1110-26 18. Mai 2026

Verrechnung von Kapitalverlusten aus 2020 mit Kapitalgewinnen aus 2024 möglich

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
renta del ahorroganancia patrimonialpérdida patrimonialcompensación de basesbase imponible del ahorro LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 44LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 46
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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