Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Kapitalverluste entstehen durch Veränderungen des Vermögenswerts, die keine Konsumausgaben oder unentgeltlichen Übertragungen sind. Im Falle von Gesellschaften erfordert der Verlust durch den Delisting-Prozess (Exclusión de cotización) die vorherige Auflösung und Liquidation, wobei der Verlust im Jahr der Liquidation berechnet wird. Verluste aus der gerichtlichen Auflösung einer Gesellschaft werden in die Bemessungsgrundlage für Ersparnisse (Base imponible del ahorro) einbezogen. Bei Betrugsfällen muss der Verlust durch rechtlich zulässige Beweismittel nachgewiesen werden.
Die DGT vertritt eine beständige Position bei der Unterscheidung zwischen abzugsfähigen Vermögensveränderungen und ausgeschlossenen Konsumausgaben oder unentgeltlichen Übertragungen. Die Rechtsprechung hat sich in spezifischen Fällen wie Betrug, Delisting oder gerichtlicher Auflösung diversifiziert, wobei stets die Notwendigkeit gewahrt bleibt, den Verlust gemäß Artikel 33.5 des Gesetzes 35/2006 (Ley 35/2006) nachzuweisen. Es ist kein Kriterienwechsel zu beobachten, sondern eine Anwendung der Norm auf unterschiedliche faktische Szenarien.
Wendepunkte
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Legt fest, dass der Betrag einer Täuschung oder eines Betrugs einen Kapitalverlust darstellt, sofern dieser durch rechtlich zulässige Beweismittel nachgewiesen wird.
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Präzisiert, dass das Delisting keinen automatischen Verlust generiert, sondern die vorherige Auflösung und Liquidation der Gesellschaft für dessen Berechnung verlangt.
Analyse auf Grundlage von 43 der 45 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. Juli 2026.