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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Mindestbeteiligung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 25 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Um das Regime der steuerlichen Neutralität bei Sacheinlagen in Anspruch nehmen zu können, muss die empfangende Gesellschaft ihren Sitz in Spanien haben oder eine Betriebsstätte unterhalten. Der Einbringer muss die Beteiligungen im vorangegangenen Jahr ununterbrochen innehaben und nach der Transaktion eine Beteiligung von mindestens 5 % am Eigenkapital der empfangenden Gesellschaft halten. Die Transaktion darf nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderung der Mindestbeteiligung über die Zeit hinweg konstant. Seit 2014 verlangt die Verwaltung, dass der Einbringer nach der Transaktion mindestens 5 % des Eigenkapitals der empfangenden Gesellschaft hält, um die Vorschriften zu erfüllen. In den analysierten Auskünften sind keine Änderungen bei der Auslegung dieser Schwelle festzustellen.

Wendepunkte

  1. V3533-16

    Stellt klar, dass der Nießbraucher die Befreiung anwenden kann, wenn er das Nießbrauchsrecht an Aktien hält, die mindestens 5 % des Kapitals oder des Eigenkapitals repräsentieren.

Analyse auf Grundlage von 22 der 25 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V2329-22 8. Nov. 2022

Das Sonderregime für Sacheinlagen kann angewendet werden, wenn die Anforderungen an die Beteiligung und die wirtschaftlichen Gründe erfüllt sind

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
aportación no dinerariarégimen especialfondos propiosmotivos económicos válidosreorganización empresarial LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 87.1LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 89.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1317-16 31. März 2016

Anwendung der Dividendenbefreiung bei Erfüllung der Beteiligungsschwelle und Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens möglich

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
exención de dividendosparticipación mínimadoble imposición internacionalentidad no residenteconvenio de doble imposición LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 21.1.aLIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 21.1.b
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0004-15 2. Jan. 2015

Dividenden einer gebietsfremden Gesellschaft und Einkünfte einer Betriebsstätte können in der Körperschaftsteuer steuerbefreit sein

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
exención de dividendosestablecimiento permanenteactividades empresarialesconvenio de doble imposiciónparticipación mínima TRLIS — RDLeg 4/2004 (derogado por la Ley 27/2014) art. 21TRLIS — RDLeg 4/2004 (derogado por la Ley 27/2014) art. 22
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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