Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Nicht steuerbare Umsätze im Sinne der Mehrwertsteuer (IVA) sind solche, denen die Natur einer Gegenleistung fehlt oder die außerhalb des Anwendungsbereichs der Steuer liegen. Dies umfasst Geldlieferungen, Kautionen mit Entschädigungscharakter und Entschädigungen für unentgeltliche Rechtshilfe. Da in diesen Fällen kein steuerbarer Umsatz vorliegt, findet weder die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (inversión del sujeto pasivo) Anwendung, noch besteht die Verpflichtung zur Rechnungsstellung gemäß der Rechnungsverordnung.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anwendung der Nichtbesteuerung beständig, wenn es an einer Gegenleistung oder am Ort des Anwendungsbereichs fehlt. Die analysierten Auskünfte zeigen keinen Kriterienwechsel, sondern wenden die Norm auf verschiedene Sachverhalte wie Kryptowährungen, Kautionen oder unentgeltliche Rechtsdienstleistungen an. Die Rechtsprechung beschränkt sich darauf, das Fehlen des Steuerungstatbestands in jedem konkreten Fall festzustellen.
Wendepunkte
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Stellt fest, dass die Lieferung von Kryptowährungen als Zahlung für Gastronomieleistungen eine Geldlieferung als Gegenleistung darstellt und somit gemäß Artikel 7.12º des Gesetzes 37/1992 ein nicht steuerbarer Umsatz ist.
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Bestimmt, dass Entschädigungen für unentgeltliche Rechtshilfe Entschädigungscharakter haben und keine Gegenleistung darstellen, was die Steuerpflicht ausschließt.
Analyse auf Grundlage von 19 der 20 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.