Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Mindestbetrag für Behinderungen setzt den Nachweis eines Behinderungsgrades von mindestens 33 % durch ein Zertifikat oder einen Bescheid voraus. Im Falle von Erwerbsminderungsrenten (totale, absolute oder schwere Erwerbsminderung) muss dieser Prozentsatz bei Erreichen des Rentenalters nicht erneut nachgewiesen werden. Für Nachkommen oder Vorfahren müssen die Anforderungen an das Verwandtschaftsverhältnis, ein Einkommen von weniger als 8.000 Euro und gegebenenfalls der Zusammenlebensnachweis erfüllt sein.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Anforderungen an Behinderung und Einkommen stabil. Es ist eine Präzisierung bei der Anwendung der Mindestbeträge für Vorfahren hinsichtlich des Zusammenlebens und des Verwandtschaftsverhältnisses zu beobachten. Die Rechtsprechung bestätigt, dass der Anspruch auf den Mindestbetrag für Behinderungen nach dem Eintritt in den Ruhestand bestehen bleibt, sofern zuvor eine Erwerbsminderungsrente bestand.
Wendepunkte
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Legt fest, dass bei einer zuvor anerkannten Erwerbsminderungsrente beim Erreichen des Rentenalters kein Nachweis eines Behinderungsgrades von mindestens 33 % erforderlich ist.
Analyse auf Grundlage von 41 der 47 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.